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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Vorbemerkungen zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall nimmt gewissermaßen eine Mittelstellung zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein: Er wird unter Lebenden abgeschlossen, ist allerdings mit dem Tod des Erblassers terminisiert. Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung kann er vom Erblasser einseitig nicht mehr abgeändert werden, weil es sich um einen Vertrag handelt. Zu Lebzeiten bleibt der Erblasser Eigentümer des Schenkungsgegenstandes.

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