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Neu Dokument-ID: 1054717

Alexandra Cervinka - Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.2.3 Einstweilige Verfügung gem § 382d EO („Antistalking-EV“)

  • Rechtsgrundlage: § 382d EO – parallel dazu sanktioniert § 107a StGB die „beharrliche Verfolgung“ auf strafrechtlicher Ebene.
  • Anspruch auf Schutz der Privatsphäre
    • Der zivilrechtliche Anspruch auf Schutz der Privatsphäreergibt sich vor allem aus den § 16 ABGB (der die „angeborenen Rechte“ regelt) und § 1328a ABGB. Die letztgenannte Bestimmung ist auch die Rechtsgrundlage für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.
    • Die genannte Bestimmung ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.
  • Befristung
    • Die einstweilige Verfügung gem § 382d EO kann längstens bis zu einem Jahr festgesetzt werden.
    • Bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese um ein weiteres Jahr zu verlängern.
    • Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
  • Maßnahmen nach § 382d EO
    • Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei
    • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
    • Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten
    • Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei
    • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen
    • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen
    • Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten
    • Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern
  • Zuständigkeit
    • Bezirksgericht, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat
  • Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO
    • Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach § 382d EO die Sicherheitsbehörden betrauen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.
    • Im Übrigen können einstweilige Verfügungen nach § 382d durch Verhängung von Zwangsstrafen oder Beugestrafen (das sind zunächst Geld- und bei weiterem Zuwiderhandeln Haftstrafen bis zur Dauer von sechs Monaten) exekutiv durchgesetzt werden.
  • Konkurrenzen
    • Die §§ 382c (allgemeiner Schutz vor Gewalt) und 382d EO umfassen zwar denselben unbeschränkten Personenkreis als Antragsberechtigte, unterscheiden sich jedoch im Regelungsgegenstand.
    • § 382d EO gewährleistet lediglich einen Schutz der Privatsphäre, der Schutz der körperlichen Integrität ist davon nicht umfasst, sondern ist nur durch die Spezialnorm des § 382c EO gedeckt.
    • Die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer Stalking-Handlungen erfüllt gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird (2 Ob 82/08k).

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