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Neu Dokument-ID: 867962

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.2.4 Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

  • Rechtsgrundlage: § 94 Abs 2 erster Satz
    • § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB hat den Sinn, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der – von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen – infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse seiner eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung – ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs – zu gewährleisten (4 Ob 184/16m E-FZ 2017/117 = iFamZ 2017/26).
    • § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB will vor allem den Unterhaltsanspruch jener Frauen sichern, die nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts alleingelassen werden. Es soll in einem solchen Fall von einer Frau nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehen und für ihren Unterhalt selbst sorgen muss (9 Ob 67/10h).
    • Der haushaltsführende Ehegatte leistet durch diese Tätigkeit einen Beitrag (s § 94 Abs 2 erster Satz). Dafür räumt ihm das Gesetz – sofern wegen der Haushaltsführung Einvernehmen zwischen den Ehegatten herrscht – einen Unterhaltsanspruch ein.
    • Besteht von Anfang an kein Einvernehmen über die Haushaltsführungsrolle, besteht kein Unterhaltsanspruch.
    • Bestand Einvernehmen, so ist ein einseitiges Abgehen davon mit „unterhaltsbefreiender Wirkung“ nicht möglich.
  • Haushaltsführung
    • Voraussetzung für den genannten Unterhaltsanspruch ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten.
    • Die Haushaltsführung umfasst alle Tätigkeiten, die zur Versorgung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten und sonstigen Familienmitglieder erforderlich sind, etwas Nahrungsbeschaffung und -zubereitung, Reinigungsarbeiten aller Art, Wäschearbeiten etc, also die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie bzw der Ehegatten. Dabei wird dies in der Regel nicht nur auf die Organisation, also die Planung dieser Tätigkeiten, sondern vor allem auf die Erledigung der alltäglich anfallenden Arbeiten ankommen (EFSlg 99.106).
    • Die Größe des Haushalts und die damit verbundene Belastung sind für die Begründung der Unterhaltsansprüche irrelevant; ebenso die Qualität der Haushaltsführung.
    • Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die – wenigstens ursprünglich – von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebenso wenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten. Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt allein (10 Ob 7/14y EF-Z 2014/110 = iFamZ 2014/150).
  • Abgrenzung Mitwirkung im Betrieb
    • Die Abgrenzung zwischen einer Haushaltsführung (die nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führt) und einer Mitwirkung im Betrieb des anderen Ehegatten (bei der unterhaltsrechtlich vom Ehegatten auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts andere Erwerbstätigkeiten verlangt werden können) kann vor allem im landwirtschaftlichen Bereich schwierig werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend.
    • Bei gemeinsamer Führung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Betriebs, Mitentscheidungsbefugnissen und den dadurch ausgelösten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen wird ebenso wie bei einem Dienstverhältnis von einer Erwerbstätigkeit auszugehen sein (Hopf/Kathrein, Eherecht², Rz 20 zu § 94 unter Hinweis auf 6 Ob 137/97h EFSlg XXXIV/3).
  • Mithilfe im Haushalt
    • Die fallweise oder auch ständige Mithilfe eines Ehegatten im Haushalt ändert an der Führung durch den anderen nichts, solange dieser das Schwergewicht der häuslichen Arbeit trägt.
    • Bei annähernd gleichteiligen Beiträgen zur Haushaltsführung kommt ein Unterhaltsanspruch nach den ersten beiden Sätzen des § 94 Abs 2 ABGB nicht in Betracht (Ent in Ent/Hopf, Persönliche Rechtswirkungen 132; LGZ Wien 43 R 908/98t EFSlg 88.803).
    • Wird die Hausarbeit zur Gänze vom Unterhaltsverpflichteten erledigt, bedeutet dies Verlust der Haushaltsführung.
  • Haushaltshilfe
    • Eine unterhaltsbegründende Haushaltsführung liegt ferner im Allgemeinen nicht vor, wenn der Haushalt zur Gänze oder eindeutig überwiegend (OGH 6 Ob 137/97h EFSlg XXXIV/3) von dritten Personen, etwa Hausangestellten, erledigt wird.
  • Haushaltsführung und Anspannungsgrundsatz
    • Der haushaltsführende Ehegatte, der vom anderen Unterhalt verlangt, muss sich nicht die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen (EFSlg 58.681 ua). Sein Beitrag wird insofern privilegiert, als er im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes nicht zu weiteren Leistungen verhalten werden kann.
    • Nachteile bei Doppelbelastung
    • Dem voll berufstätigen Gatten, der daneben den Haushalt führt, steht nach ständiger Rechtsprechung kein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 erster (und zweiter) Satz ABGB zu, sondern nur nach dem dritten Satz dieser Bestimmung. Diese Regelung führt zu einer Benachteiligung des durch Haushaltführung und Berufstätigkeit zweifach belasteten Ehegatten, also regelmäßig der Frau. Abhilfe schafft dabei nur § 95 ABGB, der bei Doppelverdienern zur gemeinsamen Haushaltführung verhält.
    • Teilzeitarbeit
    • Bei Teilzeitbeschäftigungen kommt es auf das Ausmaß der zeitlichen Einkommens an. Je mehr sich die Arbeitszeit und damit auch das Entgelt den Voraussetzungen einer vollen Berufstätigkeit nähern, desto geringer wird das dem Unterhalt nach § 94 Abs 2 erster und zweiter Satz ABGB zugrunde liegende Sicherungsbedürfnis sein.
    • Bezieht der haushaltsführende Ehegatte aus der Teilzeitbeschäftigung hingegen nur ein geringes Einkommen, so ist nach wie vor von einer „Hausfrauen- bzw -mann-Ehe“ auszugehen (LGZ Wien 25.6.1992 EFSlg 67.661).
  • Höhe des Unterhaltsanspruchs des Haushaltsführers
    • Verfügt der haushaltsführende Ehepartner über kein Einkommen oder hat er nur geringfügige Einkünfte, werden ihm 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten als Ehegattenunterhalt zuerkannt.
    • Treffen den Unterhaltspflichtigen noch sonstige Sorgepflichten, so vermindert sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten für jedes Kind um vier Prozentpunkte und für einen früheren einkommenslosen Ehegatten um drei Prozentpunkte.
    • Berechnung
    • Beispiel 1: A ist mit B verheiratet; A führt den Haushalt, B arbeitet und hat keine weiteren Sorgepflichten.
    • B verdient monatlich netto EUR 1.500,–. Von diesem Betrag erhält A 33 %, das sind EUR 495,–.
    • Beispiel 2: A ist mit B verheiratet, die beiden haben zwei unterhaltsberechtigte Kinder; A führt den Haushalt, B arbeitet und hat keine weiteren Sorgepflichten.
    • B verdient monatlich netto EUR 1.500,–. Von diesem Betrag erhält A 25 % (33 % minus 8 % für die beiden Sorgepflichten), das sind EUR 375,–.
    • Beispiel 3: A ist mit B verheiratet; A führt den Haushalt, B arbeitet und hat Sorgepflichten für eine geschiedene einkommenslose Gattin und zwei Kinder.
    • B verdient monatlich netto EUR 1.500,–. Von diesem Betrag erhält A 22 % (33 % minus 3 % für die Ex-Gattin, minus weiterer 8 % für die beiden Kinder = Abzüge von 11 % = 22 %), somit EUR 330,–.
  • Einkünfte des Haushaltsführers
    • Eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten haushaltsführenden Ehegatten sind unterhaltsmindernd „angemessen“ zu berücksichtigen. Als eigene Einkünfte ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalunterhaltsleistungen tatsächlich erhält, sofern das Gesetz selbst oder die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung (zB weil sie zum Ausgleich eines Mehraufwandes dient) die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach Gutdünken verwenden darf.
    • Unter Einkünften ist nur das tatsächliche Einkommen zu verstehen. Weder kommt es auf ein nach Anspannungsgesichtspunkten erzielbares Einkommen an (außer bei Kapitalerträgen), noch kann der einkommenslose Haushaltsführer zu einem (auch zumutbaren) Erwerb gezwungen werden (Schwimann/Kolmasch, 9. Aufl, Unterhaltsrecht, S 242 f).
    • Vermögensstamm
    • Den Stamm seines Vermögens muss der haushaltsführende Ehegatte grundsätzlich nicht angreifen (EFSlg 42.584). Nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte „vertretbarerweise“ hätte ziehen können, sind aber zu berücksichtigen.
    • Kein linearer Abzug
    • In jedem Fall sind Eigeneinkünfte nicht einfach linear vom Unterhaltsanspruch abzuziehen, sondern im Allgemeinen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls – insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbeteiligungsgrundsatzes der Ehegatten – angemessen zu berücksichtigen (EFSlg 88.884 ua). Je mehr berücksichtigungswürdige Umstände (Belastung durch Haushalt, Berufstätigkeit und Kindererziehung, Alter, Krankheit) vorliegen und je unausgewogener die ehelichen Lasten auf die beiden Partner aufgeteilt worden sind, desto geringer werden die Abzüge sein.
    • Transferleistungen
    • Bei der Einkommensanrechnung bleiben Transferleistungen außer Betracht, so etwa die Familienbeihilfe (EFSlg 95.283 uva), ein dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehendes Pflegegeld (EFSlg 88.883) sowie dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienende Einkommensteile (EFSlg 70.609).
    • Leistungen, die an die Stelle eines Arbeitseinkommens treten, etwa Pensionen, Renten, die Arbeitslosenunterstützung und die Notstandshilfe (EFSlg 64.914), die Ausgleichszulage (EFSlg 70.610), eine Abfertigung (EFSlg 76.704 uva), aber auch das Karenz- bzw Kinderbetreuungsgeld sind dagegen zu berücksichtigen, weiters auch eine Wohn- und Mietzinsbeihilfe sowie andere öffentlich-rechtliche Sozialleistungen, bei denen eine Anrechenbarkeit nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (JBl 1996, 442). Allenfalls herrscht dann allerdings auch eine „Doppelverdienerehe“ vor.
    • Sonderfälle
    • Eigeneinkünfte sind schließlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nur einen Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten ausmachen (EFSlg 70.604 ua) oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu einer Erwerbstätigkeit durch die Unterhaltsverletzung des anderen genötigt wird (ÖA 1996, 165; EFSlg 95.283).
  • Unterhalt nach Trennung
    • Dem haushaltsführenden Ehegatten steht auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und – unter den Voraussetzungen des § 69 Abs 2 EheG – nach Scheidung der Ehe Unterhalt zu. Die frühere Haushaltsführung wirkt sich also unterhaltsrechtlich auf die Zeit nach der Trennung der Ehegatten aus.
    • Keine Anspannung nach Trennung
    • Der berechtigte Ehegatte ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (OGH 6.9.1977 EvBl 1978/64 = EFSlg 28.573; 11.3.1994 EFSlg 73.798 ua; aA LG Salzburg 21 R 323/00x EFSlg 95.292, wonach hier auf die vormals einvernehmliche Lebensgestaltung abzustellen sei). Der Wegfall der Leistungen, die er im Haushalt für den anderen erbracht hat, beeinflusst den Unterhaltsanspruch nicht. Er ist auch nicht zur Erbringung von Leistungen im – getrennten – Haushalt des anderen verhalten (OLG Wien 6.8.1980 EFSlg 35.165).
    • Unterhaltshöhe nach Trennung
    • Die Weitergeltung des Unterhaltsanspruchs des ehemals haushaltsführenden Ehegatten betrifft aber nur den Grund des Anspruchs; die Höhe kann sich nach Trennung der Ehegatten ändern (OGH 11.3.1994 EFSlg 73.799; LGZ Wien 42 R 606/03h EFSlg 103.214), sei es durch eine Mehrbelastung des Verpflichteten (OLG Wien 25.11.1981 EFSlg 37.540; anders für den Fall einer nicht gerechtfertigen Wohnungnahme LGZ Wien 31.1.1991 EFSlg 64.926), sei es durch erhöhte Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten (etwa nach einer gerichtfertigten gesonderten Wohnungnahme: OGH 10.10.1991 EFSlg 64.934).

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