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Dokument-ID: 1043212
1.2.3 Verfahrensablauf Scheidungsklage nach § 49 EheG
- Allgemeines zum Verfahren über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG
- Das Verfahren über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG ist ein streitiges Verfahren, für das besondere Bestimmungen gelten (siehe § 460 ZPO).
- Sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, soll das Gericht die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen. Demnach können Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden. Im Fall fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
- Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei stellig zu machen; das Stelligmachen einer informierten Person genügt nicht.
- Die Verhandlung ist gem § 460 Z 3 ZPO nicht öffentlich.
- Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
- Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.
- Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozess verschleppt werden soll.
- Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.
- Im Verfahren über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG müssen sich die Parteien nicht anwaltlich vertreten lassen; wenn sie sich allerdings vertreten lassen, so kann dies nur durch einen Rechtsanwalt geschehen (relative Anwaltspflicht).
- Prozessanträge der beklagten Partei
- Die beklagte Partei kann auf die Scheidungsklage nach § 49 EheG unterschiedlich reagieren. Zunächst sollte die Entscheidung getroffen werden, ob die Ehescheidung auch gewünscht wird oder nicht.
- Antrag auf (bloße) Klagsabweisung
- Liegen die vom Kläger behaupteten Verfehlungen aus Sicht des Gerichtes nicht vor, wird die Ehe – sofern der Beklagte nur die Abweisung der Klage (und allenfalls Kostenersatz) beantragt hat – nicht geschieden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass das Vorbringen von Eheverfehlungen des Klägers als Mitverschuldensantrag gewertet wird und damit bereits mehr als ein Antrag auf bloße Klagsabweisung vorliegt.
- Es kann sehr riskant sein, wenn nur die Klagsabweisung beantragt und kein Vorbringen zu Eheverfehlungen des Scheidungsklägers erstattet wird. Dies wird nur dann erfolgreich sein, wenn die beklagte Partei tatsächlich und objektiv keinerlei Eheverfehlungen gesetzt hat, sodass die Klage abgewiesen wird.
- Mitverschuldensantrag
- Sofern die beklagte Partei zwar grundsätzlich an der Ehe festhalten will, aber der Kläger selbst Eheverfehlungen gesetzt hat, kann neben dem Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt werden.
- Der Mitverschuldensantrag kann nur in erster Instanz gestellt werden. Er muss sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen des beklagten Ehegatten entnehmen lassen.
- Hat der beklagte Ehegatte den Ausspruch gleichteiligen Verschuldens beantragt, so ist das Gericht daran gem § 405 ZPO gebunden, sodass es nicht das überwiegende Verschulden des klagenden Ehegatten aussprechen darf (6 Ob 568/89).
- Das Mitverschulden kann – nach Rechtskraft des Scheidungsurteils – auch im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage oder mit Ergänzungsklage geltend gemacht werden.
- Die beklagte Partei hat die Möglichkeit auch Eheverfehlungen geltend zu machen, die bereits verfristet oder verziehen sind.
- Kann der Kläger die von ihm behaupteten Eheverfehlungen nicht beweisen bzw liegen diese nach Ansicht des Gerichtes nicht vor, wird die Scheidungsklage abgewiesen, ohne dass das erkennende Gericht näher auf die von der beklagten Partei dargelegten Eheverfehlungen des Klägers eingeht.
- Wird allerdings der Scheidungsklage stattgegeben und hält das Gericht auch den Mitverschuldensantrag für begründet, hat es im Urteil festzustellen, dass auch den Kläger ein Mitverschulden an der Ehezerrüttung trifft.
- Im Rahmen der Verschuldensabwägung ist insbesondere darauf abzustellen, wer die Ursache für die Ehezerrüttung gesetzt hat (EFSlg 97.214), wobei dabei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist. Die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe setzt eine im Verhältnis zum Fehlverhalten des anderen deutlich hervortretende Eheverfehlung voraus (EFSlg 97.226), der gegenüber das mindere Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund zu treten hat.
- Widerklage
- Die beklagte Partei im Verfahren kann auch eine eigene Scheidungsklage einbringen (Widerklage), und zwar bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz im ersten Scheidungsverfahren. Die beiden Scheidungsverfahren sind dann zu verbinden.
- Schuldausspruch bei Verschuldensscheidung – Rechtsgrundlage:
- Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
- Hat der Beklagte Widerklage erhoben und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt.
- Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klagserhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Satz 2 des vorhergehenden Absatzes gilt entsprechend (§ 60 EheG).
- Urteilstenor – Verschuldensausspruch
- Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies gem § 60 Abs 1 EheG im Urteil auszusprechen. Die Parteien haben einen Rechtsanspruch auf Feststellung des Verschuldens. Bei der Scheidung wegen Verschuldens gem § 49 EheG hat das Scheidungsurteil im Urteilstenor einen Verschuldensausspruch zu enthalten, wenn ein Verschulden durch Klage, Widerklage oder durch einen Mitverschuldensantrag geltend gemacht wird.
- Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und bildet – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO; sie rechtfertigt daher nicht die Zulässigkeit der Revision.
- Der Verschuldensausspruch hat zwischen den Parteien überall dort Bindungswirkung, wo das Verschulden Tatbestandsmerkmal ist, insbesondere im Unterhaltsrecht (§ 66 ff EheG).
- Bei der Verschuldensabwägung sind vom Gericht nur Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die die klagende Partei als Ehescheidungsgrund (allenfalls auch nach § 59 EheG) geltend gemacht oder die die beklagte Partei zur Begründung ihres Mitverschuldensantrag vorgebracht hat (3 Ob 313/97v, EF 84.590). Diese Verfehlungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie einen Verschuldenstatbestand gem § 49 EheG verwirklichen. Im Rahmen der Verschuldensabwägung hat das Gericht einem Verhalten, das zum Teil § 49 EheG und zum Teil § 50 EheG zu unterstellen ist, nur die schuldhaft gesetzten Komponenten zu berücksichtigen, auch wenn dies zum überwiegenden Verschulden eines Teils führt (EF 111.2299). Bei der Verschuldensabwägung nach § 60 Abs 2 EheG können nur die von den Parteien behaupteten Eheverfehlungen berücksichtigt werden (EF 120.147).
- Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Eheverfehlungen maßgeblich ist (glgeb RS104.866). Abwägungskriterien sind der Grad der Vorwerfbarkeit und der Schuldgehalt der Eheverfehlungen, das Gewicht der einzelnen Eheverfehlungen, wie weit die Eheverfehlungen einander bedingten, das Ausmaß der Ursächlichkeit der Eheverfehlungen am Scheitern der Ehe sowie ein allfälliges Kausalverhältnis zwischen den Verfehlungen des einen und des anderen Ehepartners (4 Ob 133/05w, EF 111.234).
- Maßgeblich ist auch, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat und inwieweit die Verfehlungen eines Ehepartners nur eine Reaktion auf die vom anderen Teil bereits eingeleitete Ehezerrüttung darstellten. Hat das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des Ersten in der Regel größeres Gewicht beizumessen (4 Ob 133/05w, EF 111.250).
- Der Verschuldensausspruch ist von Amts wegen in das Urteil aufzunehmen (Rz 1965, 48).
- Während es sich beim Scheidungsurteil um ein Rechtsgestaltungsurteil handelt, ist der Verschuldenssausspruch eine Feststellung (SZ 59/221). Festgestellt wird entweder
- das Alleinverschulden eines Ehegatten,
- ein (gleichteiliges) Verschulden beider Ehegatten,
- das überwiegende Verschulden eines Ehegatten oder
- ein Mitverschulden des Klägers.
- Alleinverschulden
- Nur wenn das gesamte Verhalten eines Ehepartners nicht das Gewicht eines Scheidungsgrunds erreicht, der für eine selbstständige Scheidungsklage ausgereicht hätte, kann das Alleinverschulden des anderen Ehepartners festgestellt werden (EF 120.148).
- Beiderseitiges Verschulden
- Unterschiede in der Schwere des Verschuldens, die keinen solchen Grad erreichen, dass das Verschulden eines Teils fast völlig in den Hintergrund tritt, führen zum Spruch des beiderseitigen Verschuldens (EF 114.236).
- Überwiegendes Verschulden
- Ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten ist nur auszusprechen, wenn der Grad des Verschuldens der Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe sehr unterschiedlich ist, das Verschulden eines Teiles erheblich schwerer wiegt als das des anderen (9 Ob 33/03y), das mindere Verschulden also fast völlig in den Hintergrund tritt. Die Rechtsprechung verlangt dabei regelmäßig einen offenkundigen, einen augenscheinlichen Unterschied. Ein schon mehr als 50%iges Überwiegen genügt – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch – nicht.
- Bindungswirkung
- Der Verschuldensausspruch entfaltet zwischen den Parteien Bindungswirkung für jene zukünftigen Streitigkeiten, bei denen ein Verschulden Tatbestandsmerkmal ist, das heißt insbesondere für das Unterhaltsrecht nach der Scheidung.
- Vereinbarungen der Parteien über das Verschulden sind unwirksam (Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht2, 251, Gruber in Schwimann, ABGB3, Rz 2 zu § 60 EheG).
- Ist der Scheidungsausspruch durch Teilurteil rechtskräftig und im Rechtsmittelverfahren nur das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens streitig, so kann keine Scheidung mehr nach § 55a EheG erfolgen (SZ 59/221).
- Mitverschuldensantrag
- Will die beklagte Partei grundsätzlich an der Ehe festhalten und hat der Kläger selbst Eheverfehlungen gesetzt, ist es günstig, neben dem Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens hilfsweise einen Mitverschuldensantrag zu stellen, in dem die Eheverfehlungen des Klägers angeführt werden. Ein Mitverschuldensantrag kann sich nur auf Umstände stützen, derentwegen die nun beklagte Partei selbst den Kläger auf Scheidung wegen Verschuldens klagen hätte können (EF 100.897; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 60 EheG, Rz 25).
- Bei einem Mitverschuldensantrag können bereits verfristete (§ 57 EheG) oder verziehene (§ 56 EheG) Verfehlungen berücksichtigt werden (4 Ob 571/94, EF 75.565).
- Eheverfehlungen, deren Geltendmachung iSd § 49 Satz 3 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist, können auch nicht mit Mitverschuldensantrag geltend gemacht werden.
- Zu beachten ist, dass ein Mitverschuldensantrag nur in 1. Instanz gestellt werden kann (Neuerungsverbot im Berufungsverfahren).
- Nach 7 Ob 27/99 ihre EF 90.325 muss sich ein nicht ausdrücklich gestellter Mitverschuldensantrag aus dem Vorbringen der Partei zweifelsfrei entnehmen lassen. Ein bloßer Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens ist nicht ausreichend (glgeb RS EF 93.770).
- Zu beachten ist, dass der Mitverschuldensantrag allein nicht zur Scheidung führen kann. Über den Mitverschuldensantrag ist nicht abzusprechen, wenn die Scheidungsklage abgewiesen wird.
- Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so kann die Ehe entweder aus dem Alleinverschulden eines Ehepartners oder aus dem Mitverschulden beider Teile geschieden werden. Bei einem bloßen Mitverschuldensantrag des Beklagten ist eine Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers nicht möglich. Eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage ist abzuweisen, wenn keine einzige schwere Eheverfehlung des Beklagten erwiesen wird (EF 114.221; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 61 EheG Rz 28).