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Dokument-ID: 987202
1.2.6 Aufteilungsquote
- Grundregel: Bei gleichteiligen Beiträgen der früheren Ehegatten hat die Aufteilung im Verhältnis 1:1 zu erfolgen, wenn nicht gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (EF 117.522).
- Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine wertmäßige Aufteilung im Verhältnis 1:1 der Billigkeit entspricht (EF 81.727).
- Hausfrauen(männer)ehe
- Auch bei Vorliegen einer Hausfrauenehe ist die Aufteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt, weil der Beitrag des den Haushalt führenden und die Kinder betreuenden Ehegatten jenem des im Erwerbsleben stehenden Partners gleichwertig ist (zB EF 117.524).
- Die Judikatur betrachtet somit die Haushaltsführung und Kindererziehung im Wesentlichen als der Erwerbstätigkeit gleichwertig und geht dabei oft nicht auf den konkreten Einzelfall ein. Diese Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit leitet die Rechtsprechung aus § 94 Abs 2 ABGB ab, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der genannten gesetzlichen Bestimmung um eine Unterhaltsbestimmung handelt.
- Der OGH versucht dieses Prinzip von der Gleichwertigkeit damit zu begründen, dass der erwerbstätige Ehegatte sein Einkommen nur dadurch erzielen kann, weil ihm der andere von den Haushaltsverpflichtungen entlastet, somit ja auch mittelbar am Vermögensaufbau beteiligt ist und war. Diese Entscheidung erfährt dahingehend eine Einschränkung, als auch zu prüfen ist, ob ein Ehegatte der nicht erwerbstätig ist, durch seine häusliche Tätigkeit tatsächlich kausal für den Vermögensaufbau der Ehegatten war.
- Berufstätigenehe
- Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfangs des Beitrags jedes Einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (EF 57.364).
- Ein bloß höherer Verdienst des einen Ehegatten führt nicht zur Zuerkennung einer größeren Aufteilungsquote. Nach EF 69.345 ist in den Vordergrund zu stellen, dass der Eheteil, der mit der Haushaltsführung nicht belastet ist, seine Kräfte im Erwerb viel besser einsetzen kann, was einen nicht zu unterschätzenden Vorteil gegenüber dem anderen Ehegatten darstellt. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist auf die gesamte Familienstruktur Rücksicht zu nehmen und auch die Tätigkeit, die keinen unmittelbaren finanziellen Niederschlag findet, als Beitrag zu berücksichtigen.
- Judikaturbeispiele für Quote 1:1
- Der Mann ist berufstätig, die Ehefrau führt den Haushalt und versorgt die Kinder, etwa gleichwertiger Konsumverzicht.
- Der Mann ist berufstätig und leistet Überstunden, die Frau führt neben einer Teilzeitbeschäftigung den Haushalt.
- Der Mann verdient überdurchschnittlich, die Frau versorgt neben Heimarbeit den Haushalt und die Kinder.
- Der Mann hat ein wesentlich höheres Einkommen, die Frau führt den Haushalt, betreut die Kinder, verzichtet auf Konsum und angemessenen Unterhalt.
- Judikaturbeispiele für Quote 2:1
- Durch Geschäftstätigkeit des Mannes wird ein beträchtliches Vermögen geschaffen, die Frau führt den Haushalt und betreut die Kinder.
- Judikaturbeispiele für Teilung 60:40
- Zugunsten der Frau, die neben Haushaltsführung und Kinderbetreuung außerhäuslich berufstätig ist und durch Alleinbesorgung des Haushaltes das berufliche Fortkommen des Mannes förderte.