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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.3.7 Auflösung einer Lebensgemeinschaft – Abgeltung der im Betrieb des Lebensgefährten erbrachten Leistungen

  • Unentgeltlichkeitsvermutung: Die Judikatur vermutet bei Lebensgefährten allgemein die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen (RIS-Justiz RS 0033705). Das bedeutet, dass ein Lebensgefährte im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft keinen Anspruch darauf hat, vom Lebensgefährten etwas zurückzufordern. Entgelt wurde von der Rechtsprechung häufig nur dann zugesprochen, wenn ein solches ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0021746). Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist und auch nicht Anwartschaften für die Pension erzielt werden, wenn ein Lebensgefährte unentgeltlich im Unternehmen des anderen mitarbeitet.
  • Konkludentes Arbeitsverhältnis: Arbeitet ein Lebensgefährte im Betrieb des anderen, kann ein konkludentes Arbeitsverhältnis vorliegen. Ein derartiges Dienstverhältnis muss jedoch vom anspruchbehaupteten Lebensgefährten bewiesen werden. Das Vorliegen eines schlüssigen Vertragsabschlusses, bei dem zweifelsfrei auf einen entsprechenden Erklärungswillen geschlossen werden kann (§ 863 ABGB), gelingt bei Lebensgefährten aber angesichts des persönlichen Naheverhältnis in der Regel nur schwer (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, Lebensgemeinschaft, Bereicherung Rz 30). Um Beweisschwierigkeiten hintanzuhalten, ist es daher empfehlenswert, einen Dienstvertrag abschließen. Wird im Rahmen einer Lebensgemeinschaft ein Arbeitsverhältnis begründet, so kommen die (zum Teil zwingenden) Regelungen des Arbeitsrechts zur Anwendung (vergleiche 4 Ob 53/83); aus diesen können sich auch unbedingte und nicht im Voraus verzichtbare Entgeltansprüche ergeben (vergleiche 9 Ob A 138/97b).
  • Arbeitsvertrag: Neben der fremdbestimmten Unterordnung des Dienstnehmers ist ein weiteres Kriterium für einen Arbeitsvertrag die Entlohnung. Der Lebensgefährte muss dem anderen daher unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass er für die von ihm erbrachte Dienstleistung ein Entgelt erwartet. Dieses Begehren muss für den anderen Lebensgefährten erkennbar sein oder hätte für ihn erkennbar sein müssen. Dies wird in der Praxis dann anzunehmen sein, wenn die Hilfe des einen Lebensgefährten die durchschnittliche sonstige Hilfe, die man einander leistet, übersteigt.
  • Erwarteter Fortbestand der Lebensgemeinschaft: Denkbar ist auch, dass eine Arbeitsleistung eines Lebensgefährten im Hinblick auf den erwarteten Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht wird. Auch in diesem Fall könnte die Entgeltlichkeit schlüssig vereinbart sein. Da die bloße subjektive Erwartung, wonach die Lebensgemeinschaft weiter dauern wird, nicht ausreichend ist, müssen konkrete Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an einer derartigen Vereinbarung zulassen.
  • Echter Dienstvertrag: Sofern es sich um unentgeltlich vereinbarte Dienstleistungen handelt, die der Lebensgefährte beispielsweise dadurch erbringt, dass er im Betrieb des Anderen mitarbeitet, so stützt sich die Rechtsprechung auf § 1152 ABGB und gelangt in weiterer Folge zum Vorliegen eines echten Dienstvertrages.
  • Angemessene Entlohnung: Für die Höhe des Entgeltanspruchs folgt die neuere Judikatur auch bei Arbeitsleistungen von Lebensgefährten der von F Bydlinski vorgeschlagenen Differenzierung: Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so gebührt ihm ein angemessener Lohn (§ 1152 ABGB), der vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelt, auch im Sinne von eigenem „Weggehen“, so kann er nur Ansprüche im Ausmaß des verschafften Nutzens für den Empfänger stellen. Bei beiderseitigem Anteil am Scheitern des Leistungszwecks ist die Differenz von Nutzen und angemessenem Entgelt in sinngemäßer Anwendung von § 1304 ABGB entsprechend zu teilen (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, Lebensgemeinschaft, Bereicherung Rz 33).
  • Verjährung: Im Allgemeinen gilt für die condictio causa data causa non secuta die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 1478 f ABGB). Zu beachten ist, dass die Verjährung für die Geltendmachung von Zweck verfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB bewertet werden, 3 Jahre beträgt (§ 1486 Z 5 ABGB; 6 Ob 51/05a). Sofern das Entgelt mit einer Erwartung schlüssig vereinbart wurde, beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geltendmachung eines Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Dies ist dann, wenn die Erwartung endgültig wegfällt oder wenn mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv nicht mehr gerechnet werden kann.

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