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Dokument-ID: 576181
1.3.1 Ehevertrag – Vereinbarung für den Fall der Scheidung
- Rechtsgrundlage: § 82 Abs 2 EheG, § 87 Abs 1 EheG, § 97 EheG, § 80 EheG
- Vorausvereinbarungen regeln die künftige Aufteilung
- der Ehewohnung/Partnerschaftswohnung,
- der ehelichen/partnerschaftlichen Ersparnisse und/oder
- des (sonstigen) ehelichen/partnerschaftlichen Gebrauchvermögens
- für den Zeitraum nach Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wobei
- die Vereinbarung nicht in ursächlichem Zusammenhang mit konkreter Eheauflösungsabsicht/Partnerschaftsauflösungsabsicht steht.
- Die Ehegatten können auch über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.
- Formvorschriften
Gegenstand der Vorausvereinbarung
Formerfordernis
Aufteilung ehelicher Ersparnisse
Notariatsakt
Aufteilung Ehewohnung
Notariatsakt
Aufteilung des übrigen ehelichen/partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens
Schriftform