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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.2.4 Elternberatung vor einvernehmlicher Ehescheidung

  • Rechtsgrundlage: § 95 Abs 1a AußStrG
  • Die Parteien einer einvernehmlichen Ehescheidung sind seit dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 am 1. Februar 2013 verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten haben lassen.
  • Die Absolvierung einer derartigen Beratung samt Vorlage der entsprechenden Bestätigung ist Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung. Liegt die Bestätigung nicht zeitgerecht vor, wird die einvernehmliche Ehescheidung nicht durchgeführt.
  • Die Beratung kann in Form einer Einzelberatung erfolgen, es können aber auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.
  • Bei strittiger Scheidung besteht eine solche allgemeine gesetzliche Verpflichtung zwar nicht, das Pflegschaftsgericht hat aber nach § 107 Abs 3 AußStrG die Möglichkeit, den Eltern eine Beratung iSd § 95 Abs 1a AußStrG (oder auch eine umfassendere) aufzutragen.
  • Elternberatungsstellen
    • Eine Liste von Elternberatungstellen findet sich auf der Homepage des Justizministeriums (www.justiz.gv.at).
  • Qualitätsstandards für die Elternberatung
    • Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen.
    • Im Rahmen einer von den Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften, Rainbows, dem (ehemaligen) Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem (ehemaligen) Bundesministerium für Justiz am 22.03.2013 in Salzburg veranstalteten Fachtagung, an der rund 180 Experten/innen teilnahmen, wurden inhaltliche Qualitätsstandards erarbeitet. Ein interdisziplinärer Fachbeirat, bestehend aus Vertretern/innen der Veranstalter der Tagung und der Wissenschaft, fasste die in den Plenarvorträgen und den Workshops dieser Tagung erarbeiteten Ergebnisse zusammen und entwickelte so die nunmehr vorliegenden Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Abs 1a AußStrG.
    • Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wird ein zweistufiges Prüfungsverfahren über das (ehemalige) Bundesministerium für Familien und Jugend durchgeführt.
    • Die Aufnahme in die vom (ehemaligen) Bundesministerium für Familien und Jugend geführte Liste stellt nur eine unverbindliche Empfehlung an die Gerichte dar, es bleibt ihnen unbenommen, (zB aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen) auch andere Personen oder Einrichtungen als geeignet iSd § 95 Abs 1a AußStrG zu betrachten.
  • Kurze Auszüge aus den empfohlenen Qualitätsstandards für die Beratungsstellen.
    • Zeitrahmen: Als zeitliche Struktur werden für Einzel- und Paarberatungen mindestens ein bis zwei Stunden empfohlen, Gruppenberatungen sollten zwei bis drei Stunden dauern.
  • Entgelt: Als Richtwerte für ein angemessenes Entgelt der Beratungsangebote können gelten:
    • EUR 60,– pro Stunde und Person bei Einzelberatung
    • EUR 35,– pro Stunde und Person bei Paarberatung und
    • EUR 30,– pro Gruppenveranstaltung und Person
    • Die Höhe der Kosten muss den Eltern bereits im Vorfeld bekannt gegeben werden und klar deklariert sein.
  • Für Eltern, die der Sprache Deutsch nicht ausreichend mächtig sind, wäre eine ständige Kooperation mit bestimmten Dolmetschern bzw Beratungsstellen für Migranten/innen anzustreben (um allenfalls Sonderkonditionen für Elternteile mit geringem Einkommen anbieten zu können).
  • An der Gruppenberatung sollten maximal 20 Personen teilnehmen.
    • Gruppenberatungsangebote sollen von den beiden Elternteilen gemeinsam besucht werden. Der gemeinsame Besuch einer Gruppe bietet die Möglichkeit, im Rahmen eines größeren Personenkreises Informationen zu erhalten und gegebenenfalls Fragen zu stellen, ohne sofort in die Dynamik der individuellen Scheidungssituation zu geraten. Außerdem bietet der gemeinsame Besuch einer Beratungsveranstaltung die Sicherheit und Klarheit, dass beide Elternteile die gleichen fachlichen Informationen erhalten.
  • Inhalte der Elternberatung (die auf Kinderebene zu vermitteln sind):
    • Das Erleben der Kinder, deren Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung sollen im Mittelpunkt der Beratung stehen.
    • Die Rechte der Kinder (auf Fürsorge, Geborgenheit und den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, auf Berücksichtigung ihrer Meinung sowie auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen) und die damit verbundenen Konsequenzen für die Gestaltung der aktuellen und zukünftigen Lebenssituation der Kinder sollen verdeutlicht werden.
    • Die emotionalen Herausforderungen und Konflikte von Eltern sollen angesprochen und thematisiert werden.
    • Eltern sollen auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung und Entlastung der Kinder aufmerksam gemacht werden.
    • Es soll auf die Chancen hingewiesen werden, die aus einer Scheidung erwachsen können (etwa das Aufwachsen in weniger konfliktbehafteter Atmosphäre).
    • Die Inanspruchnahme von Beratung soll enttabuisiert und auf weiterführende unterstützende und beratende Angebote soll verwiesen werden.
    • Die Inhalte der Beratung sollen auf das Lebensalter und den jeweiligen Lebensabschnitt der betroffenen Kinder/Jugendlichen abgestimmt und die aktuelle Scheidungssituation soll berücksichtigt werden.
    • Im Rahmen der Beratung nach § 95 Abs 1a AußStrG sollen Eltern im Hinblick auf das emotionale Erleben der Kinder darüber informiert werden, dass die Scheidung der Eltern
      • bei Kindern immer das Erleben eines massiven Verlusts bedeutet (auch wenn in gewisser Hinsicht in der aktuellen Lebenssituation des Kindes eventuell eine Form von Entspannung eingetreten ist),
      • einen schmerzlichen Einschnitt in die Lebenssituationen der Kinder bedeutet und immer eine Fülle von Gefühlen, Ängsten und Konflikten verursacht,
      • Gefühle von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham bei Kindern auslöst und
      • Kinder mit Schuldgefühlen belastet, da sie davon ausgehen, dass „eigenes, kindliches Fehlverhalten“ der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
      • Ängste auslöst, den Elternteil – der eventuell weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – (ganz) zu verlieren,
      • Loyalitätskonflikte verursacht und Kinder versuchen, auf der einen und der anderen Seite jedes Elternteils zu stehen und den Vorstellungen des jeweiligen Elternteils zu entsprechen.
    • In der Beratung soll des Weiteren auch auf jene Wünsche von Kindern eingegangen werden, die das Bedürfnis nach bestimmten Beziehungserfahrungen ausdrücken. Dazu gehört der Wunsch (und das Recht),
      • beide Eltern gleich lieb haben zu dürfen,
      • Kontakt und Nähe zu beiden Elternteilen zu haben,
      • keine Abwertungen und Beleidigungen über den anderen Elternteil hören und erfahren zu müssen,
      • die Fantasie und die Hoffnung zu haben, dass (wider jede rationale Einschätzung) „eventuell, eines Tages, alles wieder gut werde“ und die Eltern wieder zusammenfinden,
      • neue Partner der Eltern nicht sofort kennenlernen zu müssen,
      • neue Partner mögen und lieb haben zu dürfen und dabei aber auch den leiblichen Elternteil als das Einzigartige und Besondere beibehalten und Zeit mit ihm/ihr verbringen zu dürfen,
      • nach Kontinuität und Aufrechterhaltung von Beziehungen und dem Kontakt zu Bezugspersonen, die für das Kind bedeutsam sind,
      • die Vertrautheiten des Alltags, die Wohnsituation, Schule und Freunde behalten zu dürfen und
      • wichtige Rituale des Alltags möglichst beibehalten zu können.
    • Eltern müssen in der Beratung davon in Kenntnis gesetzt werden, dass
      • Reaktionen von Kindern auf die Scheidung und das Geschehen rund um die Trennung notwendige, gesunde „psychische Maßnahmen“ der Kinder sind, um das seelische Gleichgewicht wieder zu erlangen,
      • die meisten dieser Reaktionen vom Kind nicht „bewusst gesteuert und initiiert“ sind, sondern als Ausdruck innerpsychischer Verarbeitungsprozesse verstanden werden müssen, um die erlebten Verluste bewältigen zu können,
      • bei Kindern, die keine Auffälligkeiten, Reaktionen etc zeigen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie durch die Trennung/Scheidung nicht belastet sind, und
      • Kinder, die keine Reaktionen zeigen, von den Eltern ermutigt werden sollten, ihre Gefühle auszudrücken, und das Auftauchen von Symptomen (wie bspw Gereiztheit, Aggressionen, erhöhte Traurigkeit, aber auch Einnässen, Schulversagen oder körperliche Symptome) als Form des Ausdrucks von inneren Spannungen verstanden werden kann.
  • Zusammenfassend gesehen soll Eltern vermittelt werden, dass
    • die schmerzlichen Erfahrungen rund um die Scheidung der Eltern und die damit verbundenen emotionalen Stürme unvermeidbar sind,
    • diese bei allen Kindern, in jedem Alter auftreten und grundsätzlich auch nicht verhindert werden können, von den Eltern aber verstanden und gemildert werden können und
    • damit die Möglichkeit besteht, die Chancen, die in der Trennung liegen, zu nutzen.
  • Haltungen, Konflikte und die Aufgaben von Eltern
    • Eltern müssen in der Beratung darüber aufgeklärt werden, dass
    • es im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder sinnvoll ist, zwischen der „Ebene als Paar“ und der „Ebene als Eltern“ zu unterscheiden,
    • die Scheidung dann eine Chance für Kinder bedeuten kann, wenn Eltern bereit sind, die von ihnen verursachte Krise auch annehmen zu können. Das bedeutet jedoch zu erkennen, dass
    • viele sich trennende oder getrennte Eltern geradezu zwangsläufig in einen schwierigen Konflikt geraten: einiges, was die Eltern aufgrund ihrer eigenen Krise, ihrer Kränkungen und Verletzungen und ihrer Angst, die Kinder an den anderen zu verlieren, brauchen würden, um selbst wieder ins Gleichgewicht zu kommen, steht im Widerspruch zu dem, was die Kinder in dieser Zeit brauchen. Typische Beispiele solcher Verhaltensweisen der Eltern: die Loyalität der Kinder sichern, Reduzierung des Kontaktes zum anderen Elternteil, weil die Kinder nach den Besuchen außer sich sind, in den Besuchszwischenzeiten vom anderen nichts hören oder gar reden müssen, die Ersetzung von Mutter oder Vater durch neue Partner …,
    • dieser Konflikt in der Regel bei allen Eltern in irgendeiner Weise besteht: dass das, was mir (als Mutter/Vater) gut tut, meinem Kind nicht gut, ja es vielleicht sogar schädigt, gehört zu den schmerzlichen Einsichten von Eltern, die sich trennen/getrennt haben. Und es ist zweifellos als heroische Leistung anzuerkennen, wenn Eltern es schaffen, diesen Konflikt erstens nicht zu verleugnen und zweitens über den eigenen Schatten zu springen,
    • es für Kinder in hohem Maß entlastend ist, wenn beide Elternteile – aktiv ansprechend – die Schuld und Verantwortung für die Krise und das Leid des Kindes übernehmen und in diesem Sinne darauf achten, was das Kind für eine entwicklungsförderliche Verarbeitung der Scheidung braucht (so können dem Kind die eigenen Schuldgefühle genommen werden),
    • Kinder keine Schuld an der Trennung haben.
  • Elterliche Handlungen, die für Kinder entlastend sind
    • In den Beratungsangeboten soll vermittelt werden, dass es für Kinder hilfreich ist, wenn
      • immer wieder dem Alter und der Befindlichkeit entsprechend die Möglichkeit gegeben wird, über die Scheidung, die damit verbundenen Ereignisse aber auch diesbezügliche Ursachen zu sprechen,
      • die Wertschätzung und der Respekt vor dem anderen Elternteil gewahrt wird, da Loyalitätskonflikte sonst neuerlich geschürt werden,
      • berücksichtigt wird, dass die Kontaktaufnahmen der Kinder mit dem anderen Elternteil einen verlässlichen Rahmen brauchen, innerhalb dessen Flexibilität für Sonderregelungen möglich ist,
      • Kinder nicht als „Spione oder Botschafter“ des jeweils anderen Elternteils gesehen und verwendet werden, um Ängste und Konflikte der Kinder nicht zu verstärken,
      • Kindern das Gefühl gegeben wird, mit ihren Problemen nicht allein zu sein,
      • Kindern ihre Sorgen und Probleme zugestanden und ihre Anliegen ernst genommen werden,
      • Zeit und Raum gegeben wird, um neue Partnerschaften der Eltern zu „begutachten“, wobei auch Distanz gezeigt werden darf,
      • Kinder, die in Patchwork-Konstellationen leben, die Gewissheit haben, den leiblichen Elternteil nicht zu verlieren und diesen auf einzigartige Weise und besonders lieb haben zu dürfen,
      • Kinder das Recht auf beide Eltern haben und
      • Eltern sich fachliche Beratung und Unterstützung holen und somit jemanden haben, der ihnen dabei hilft, den Blick auf die Bedürfnisse der Kinder zu bewahren.
  • Inhalte zur Gestaltung des familiären Alltags (beispielhaft)
    • Im Hinblick auf die Gestaltung des familiären Alltags soll den Eltern vermittelt werden, dass es für ihre Kinder unterstützend sein kann, wenn
      • sie sich über die Besuchskontakte und wichtige Feste im Leben der Kinder einig sind,
      • Eltern je nach Möglichkeit Schulfeste, Sport- und Freizeitaktivitäten der Kinder auch fallweise gemeinsam besuchen,
      • Möglichkeiten zur spontanen Kontaktaufnahme „auf dem kurzen Weg“ (Anrufen etc) bestehen, sie sich für wichtige Belange des Kindes (bspw Haustiere) gemeinsam engagieren und dem Kind auch auf diese Weise vermitteln, dass es ihnen wichtig ist,
      • Kinder (egal welchen Alters) auch bei jenem Elternteil „Übergangsobjekte“ haben, also Dinge, die – weil sie für die Kinder von emotionaler Bedeutung sind oder den abwesenden Elternteil symbolisieren (zum Beispiel Fotos) – als „Brückenbauer“ fungieren (zwischen den zwei verschiedenen Wohnorten) sowie
      • akzeptiert wird, dass es für Kinder wichtig ist, bei Mama und Papa „zu Hause zu sein“ und die Wohnsituationen der Kinder danach ausgerichtet sind.
  • Qualifikation der Elternberater
    • Um eine Elternberatung nach § 95 Abs 1a AußStrG durchführen zu können, muss folgende Qualifikation vorliegen:
    • Grundberufe – Absolventen/innen eines abgeschlossenen Diplom- oder Masterstudiums der Psychologie, Erziehungs- oder Bildungswissenschaften oder vergleichbarer Studien, Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen (abgeschlossene Ausbildung an einer Sozialakademie oder Fachhochschule), Psychotherapeuten/innen; Ehe- und Familienberater/innen und diesen gleichwertige Berater/innen, die nach dem Familienberatungsförderungsgesetz anerkannt sind
    • Zusatzqualifikation: eine nachgewiesene in Aus- oder Weiterbildung erworbene Kompetenz in der Beratung von Eltern in Trennungs/Scheidungssituationen
    • Berufserfahrung: Praxis in der Elternberatung von mindestens 3 Jahren und praktische Erfahrung in der Arbeit mit von Trennung/Scheidung ihrer Eltern betroffenen Kindern von mindestens 3 Jahren
    • Supervision: Eine nachweisbare engmaschige Supervision ist erforderlich.

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