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Dokument-ID: 1172412
1.2.1 Checkliste EV nach § 382b EO
- § 382b EO betrifft den Schutz vor Gewalt in Wohnungen.
Voraussetzungen
- Das (Bezirks)Gericht hat
- einer Person,
- die einer anderen Person
- durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten
- das weitere Zusammenleben unzumutbar macht,
- auf deren Antrag
- 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
- 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
- wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.