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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.3.2 Partnerschaftsverträge – Form und Inhalt

  • Allgemeines
    • Form der Partnerschaftsverträge: Grundsätzlich genügen schlüssige Erklärungen, und bedarf es eines beiderseitigen Verpflichtungswillens. Es empfiehlt sich, einen Partnerschaftsvertrag ausschließlich in Schriftform abzuschließen, da ja gerade durch den Abschluss des Vertrages Streitigkeiten vermieden werden sollen, die ansonsten bereits über den Inhalt eines mündlichen Vertrages entstehen würden. Wird eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist diese aufgrund des Schenkungscharakters notariatsaktpflichtig.
    • Zulässige Vertragspunkte: Klauseln im Vertrag, die Rechtsfolgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft regeln, wie bspw Unterhaltsansprüche oder Teilungsansprüche. Die pauschale Verweisung auf die Normen des ABGB und EheG ist jedoch wegen Formmangels nichtig. Verträge, die in die Rechte Dritter eingreifen, sind rechtsunwirksam. Schwerpunkt von Verträgen unter Lebensgefährten liegt meist in der Streitvermeidung durch Regelung der Rückabwicklung im vermögensrechtlichen Bereich sowie allenfalls der Absicherung des finanziell schwächeren Partners im Fall des Todes.
  • Möglicher Inhalt/Übersicht
    • Allgemeines (Präambel, Vertragspartner)
    • Beginn und bisherige Dauer der Lebensgemeinschaft, allenfalls Vereinbarung, dass die Lebensgemeinschaft zwar jederzeit, aber schriftlich beendet werden kann
    • Was soll mittels Partnerschaftsvertrag geregelt werden? Zusammenleben, Auflösung der Lebensgemeinschaft oder die Konsequenzen im Fall des Todes eines Lebensgefährten?
    • Berücksichtigung des aktuellen familienrechtlichen Status der Lebensgefährten?
    • Kinder aus früheren Beziehungen/Unterhaltspflichten?
    • Zu berücksichtigende Pflichtteilsrechte?
    • Wohnsituation? Eigentumswohnung? Mietwohnung?
    • Gemeinsame Mietwohnung: Wer zieht nach der Trennung aus? Räumungsfrist? Mitnahme von Gegenständen? Benützungsentgelt bis zur Räumung?
    • Eigentumsverhältnisse beim Mobiliar in der gemeinsamen Wohnung? Eingebrachtes Mobiliar? Neu angeschafftes Mobiliar?
    • Wirtschaftliche Gestaltung der Lebensgemeinschaft: Wer kommt für die Fixkosten im Zusammenhang mit der Wohnung, wer für die täglichen Lebenserhaltungskosten auf?
    • Getrennte oder gemeinsame Kontenführung?
    • Gemeinsame Investitionen? Dokumentation?
    • Gemeinsame Kreditaufnahme? Haftung im Innenverhältnis?
    • Unterhaltsansprüche während aufrechter Lebensgemeinschaft? Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft?
    • Rückforderung von Geschenken?
    • Mitwirkung im Erwerb des anderen: Dienstvertrag?
    • Finanzielle Absicherung für den Todesfall: Testament oder Vorsorgevollmacht?
    • Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bei Unwirksamkeit eines einzelnen Vertragspunktes?
    • Wirksamkeit von Vertragsänderungen oder Nebenabreden an Schriftlichkeitserfordernis geknüpft?
    • Kosten, Gebühren, Nebenabreden, Schriftlichkeit
    • Salvatorische Klausel
    • Gerichtsstandsvereinbarung?
  • Sinnvolle Regelungsinhalte
    • Unterhalt: Wird eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist diese aufgrund des Schenkungscharakters notariatsaktpflichtig. Der Formmangel wird aber durch Leistungserbringung geheilt. Steht der Vereinbarung aber eine Gegenleistung des anderen Partners gegenüber, so ist die Unentgeltlichkeit nicht mehr gegeben. Vertragliche Unterhaltsvereinbarungen unter Lebensgefährten genießen nicht die gesetzlichen Privilegierungen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche bspw im Exekutionsrecht.
    • Teilung der Lebenshaltungskosten: Ausgaben für das tägliche Leben sind oft ungleich verteilt. Um daraus resultierende Probleme im Vorfeld zu vermeiden, ist es ratsam und zweckmäßig eine Übereinkunft über die Teilung der Lebenshaltungskosten zu treffen.
    • Geschenke: Denkbar ist sowohl eine Vereinbarung, wonach Geschenke zurückzuerstatten sind, als auch eine Vereinbarung, wonach diese ohne Rückforderungsanspruch beim Beschenkten verbleiben.
    • Mitarbeit im Betrieb des anderen: Arbeitet der Lebensgefährten im Betrieb des Partners/der Partnerin mit, ist es sinnvoll einen Dienstvertrag abzuschließen. Der mitarbeitende Lebensgefährte ist damit nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch krankenversicherungs- und pensionsrechtlich abgesichert. Alternativ kann sich der Lebensgefährte auch als „stiller Gesellschafter“ am Betrieb beteiligen lassen.
    • Miteigentum: Die Frage der Auseinandersetzung im Falle einer Trennung sollte geklärt werden. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch, wenn die Lebensgefährten eine Inventarliste erstellen, die klarstellt, wer welche Anschaffungen getätigt hat. Geregelt werden kann auch, ob während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene Gegenstände im Miteigentum stehen
    • Finanzierung der Ausbildung durch einen Lebensgefährten/Ersatzleistungen dafür: Hat ein Lebensgefährte ein Studium oder eine andere Ausbildung finanziert, ist es von Vorteil, wenn über allfällige Ersatzleistungen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine klare Regelung getroffen wird. Ansonsten gilt die Regel, wonach die im Rahmen einer Lebensgemeinschaft getätigten Aufwendungen für den Gefährten als geschenkt gelten.
    • Wohnrecht: Sind die Lebensgefährten Mitmieter in einer Wohnung, muss eine Regelung darüber getroffen werden, was mit der Wohnung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft geschieht bzw ob und von wem sie allenfalls weiterbenützt werden darf. Zur Absicherung jenes Lebensgefährten, der in der Eigentumswohnung des anderen Lebensgefährten lebt, kann für den Fall der Trennung eine Räumungsfrist vereinbart werden, um Härtefälle zu vermeiden. Das Schicksal der gemeinsamen Eigentumswohnung im Fall der Trennung sollte ebenso geklärt werden. Im Partnerschaftsvertrag kann man vereinbaren, dass für die ersten 3 Jahre ab Eintragung der Eigentümerpartnerschaft durch eine grundbücherliche Eintragung eine Aufhebungsklage grundbücherlich ausgeschlossen ist. Der vertragliche Ausschluss der Aufhebungsklage bedarf der Schriftform und ist für die Dauer von 3 Jahren ab Abschluss der Vereinbarung zulässig.
    • Besuchs- und Medizinvollmacht: Diese ist vor allem deshalb wichtig, um dem Lebensgefährten im Krankheitsfall nicht nur das Besuchsrecht zu ermöglichen, sondern ihm auch ein Informationsrecht über den Krankheitszustand zu gewähren.
    • Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person erteilt (zB Angehörige, Freunde, Nachbarn etc). Durch Abschluss einer Vorsorgevollmacht kann ein Lebensgefährte weitreichend regeln, wie insbesondere in bestimmten Krankheits- oder Vorsorgefällen seinem Wunsch gemäß vorzugehen ist. In einer derartigen Vorsorgevollmacht kann auch ein allenfalls notwendiger Erwachsenenvertreter vorgeschlagen werden. An diesen Vorschlag ist das Gericht zwar nicht gebunden, der Vorschlag wird jedoch in der Regel berücksichtigt.
    • Patientenverfügung: Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, oder weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.
    • Das Gesetz sieht dabei zwei Varianten vor:
      • Verbindliche Patientenverfügung: Der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran gebunden.
      • Andere als verbindliche Patientenverfügung: Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind.
    • Postvollmacht: Durch Erteilen einer Postvollmacht ist der Lebensgefährte berechtigt, auch eigenhändige Schriftstücke entgegenzunehmen, wodurch diese dann als dem Vollmachtgeber zugegangen gelten. Mit einer Postvollmacht können nicht bescheinigte Sendungen (einschließlich RSa- und RSb-Briefe von Gerichten sowie sonstigen Behörden und Ämtern), Eingeschriebene Briefsendungen, Pakete ohne Wertangabe, Pakete mit Wertangabe, Geldbeträge, Bescheinigte Postsendungen und Geldbeträge mit dem Vermerk „eigenhändig“ entgegengenommen werden.
    • Bankvollmacht: Durch eine derartige Vollmacht wird der Lebensgefährte ermächtigt, über ein Konto zu verfügen. Durch eine Bank- bzw Kontovollmacht bestimmt der Kontoinhaber ausdrücklich einen Bevollmächtigten, der auf das Konto des Inhabers zugreifen, darüber verfügen und ihn vertreten darf. Die Vollmacht kann auf einzelne Geschäfte beschränkt werden und ist jederzeit widerrufbar.
    • Widerruf von Vollmachten: Zu berücksichtigen ist hier, dass im Falle einer Trennung der Lebensgemeinschaft nicht vergessen sollte, erteilte Vollmachten zu widerrufen. Es empfiehlt sich, die Vollmachtsurkunde entsprechend zurückzufordern, und danach zu vernichten.
    • Gemeinsame Verbindlichkeiten: Es besteht – wie auch in der Ehe – keine Haftung für Verbindlichkeiten des anderen. Ist jedoch gemeinsam ein Kredit aufgenommen worden, empfiehlt sich eine Regelung darüber, wer nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft im Innenverhältnis haftet. Eine der Ausfallsbürgschaft im Rahmen einer Ehescheidung ähnliche Regelung (§ 98 EheG) fehlt bei Lebensgefährten.
    • Obsorge betreffend gemeinsamer Kinder
  • Grenzen Sittenwidrigkeit und Typenzwang: Sittenwidrig sind all jene Vereinbarungen, die in höchstpersönliche Rechte der Lebensgefährten eingreifen. Auch Vereinbarungen, die die wirtschaftliche Freiheit eines Partners in unzulässiger Weise einschränken, sind sittenwidrig. Die Verpflichtung zu einer lebenslangen Gemeinschaft greift in die persönliche Freiheit ein und ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Vereinbarung von Schadenersatzansprüchen ist strittig.
  • Beispiele für Sittenwidrigkeit bei Partnerschaftsverträgen
    • Züchtigungsrecht des Mannes gegenüber der Frau
    • Vorschreibung von sexueller Praktiken
    • Kontaktverbot des Lebensgefährten zu seiner Familie
    • Verbot einer Berufstätigkeit
    • Vereinbarung der sexuellen Untreue
    • Vereinbarung, dass empfängnisverhütende Mittel verwendet werden müssen
    • Verbot, Freunde zu treffen
  • Zu klärende Fragen bei der Konzeption von Partnerschaftsverträgen
    • Ziel des Partnerschaftsvertrages, was soll geregelt werden? Zusammenleben, Auflösung der Lebensgemeinschaft oder die Konsequenzen im Fall des Todes eines Lebensgefährten?
    • Berücksichtigung des aktuellen familienrechtlichen Status der Lebensgefährten?
    • Kinder aus früheren Beziehungen/Unterhaltspflichten?
    • Zu berücksichtigende Pflichtteilsrechte?
    • Wohnsituation? Eigentumswohnung? Mietwohnung?
    • Gemeinsame Mietwohnung: wer zieht nach der Trennung aus? Räumungsfrist? Mitnahme von Gegenständen? Benützungsentgelt bis zur Räumung? Investitionsablöse?
    • Eigentumsverhältnisse beim Mobiliar in der gemeinsamen Wohnung? Eingebrachtes Mobiliar? Berücksichtigung Einkommensverhältnisse? Neu angeschafftes Mobiliar?
    • Wirtschaftliche Gestaltung der Lebensgemeinschaft: wer kommt für die Fixkosten im Zusammenhang mit der Wohnung, wer für die täglichen Lebenserhaltungskosten auf? Bestandsliste bei Einzug erstellen?
    • Getrennte oder gemeinsame Kontenführung?
    • Gemeinsame Investitionen?
    • Gemeinsame Kreditaufnahme? Haftung im Innenverhältnis?
    • Unterhaltsansprüche während aufrechter Lebensgemeinschaft? nach Beendigung der Lebensgemeinschaft?
    • Rückforderung von Geschenken im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft?
    • Mitwirkung im Erwerb des anderen: Abschluss Dienstvertrag?
    • Testament oder Vorsorgevollmacht?
    • Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bei Unwirksamkeit eines einzelnen Vertragspunktes?
    • Wirksamkeit von Vertragsänderungen oder Nebenabreden an Schriftlichkeitserfordernis geknüpft?
    • Gerichtsstandsvereinbarung?
  • Judikaturbeispiele im Zusammenhang mit der Auflösung einer Lebensgemeinschaft
    • RS0134154 (2 Ob 97/22m): Wann eine Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rechtsprechung zur Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen haben. Dabei kann im Sinn eines beweglichen Systems der Wegfall eines Elements durch das (weiterhin zu bejahende) Vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen ein Element weggefallen ist, muss doch der Wegfall eines Elements nicht zwingend zur Auflösung der Lebensgemeinschaft führen.
    • RS0057386: Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
    • RS0132603: Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein (§ 553 ABGB).
    • RS0124784: Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist nach 4 Ob 84/09w der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.
    • RS0033698: Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.
    • RS0033705: Im Allgemeinen begründen Arbeitsleistungen von Lebensgefährten keinen Bereicherungsanspruch, weil sie sich nach dem Parteiwillen oder nach den von der Verkehrssitte her zu beurteilenden Umständen als Gefälligkeit darstellen. Mithilfe beim Hausbau im Ausmaß von durchschnittlich 1 1/2 Stunden wöchentlich stellt eine „Gefälligkeit“ dar.
    • RS0033921: Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden.
    • RS0033701: Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck – anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen – nicht verfehlt.
    • RS0021746: In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
    • RS0021746: Beisatz: Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus (T13); Beisatz: Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht.

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