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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.2.3 Scheidungsfolgenvereinbarung – ausführlicher Gesamtüberblick

  •  Voraussetzungen
    • Gem § 55 Abs 1 EheG muss die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein (§ 55a Abs 1 EheG) und
    • die Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen.
    • Darüber hinaus muss zwischen den Ehegatten Einvernehmen über die Scheidung bestehen.
    • Schließlich müssen die Ehegatten dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterbreiten oder vor Gericht schließen (§ 55a Abs 2 EheG).
  • Mindestens 6-monatige Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“
    • § 55a Abs 1 EheG fordert, dass die „eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist“.
    • Dieses in § 55a EheG normierte Erfordernis der Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ geht weiter als beispielsweise § 51 EheG, der von einer „geistigen Gemeinschaft“ spricht, oder beispielsweise § 55 EheG, der von der Auflösung der „häuslichen Gemeinschaft“ ausgeht.
    • Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Scheidungsausspruch, nicht prozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung. Nach LGZ Wien EF 104.853 ist daher eine Zurückweisung des Antrages ohne Verhandlung nichtig.
    • Rspr zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft: Entscheidend für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist nicht, in welchen Teilbereichen die Gemeinschaft erloschen ist, sondern allein, dass das Verhältnis der Ehegatten nicht mehr von ehelicher Gesinnung getragen ist. Dies bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch dann aufgelöst sein kann, wenn die Ehegatten – aus welchem Grund auch immer – beispielsweise noch gemeinsam wohnen oder wirtschaften, die sonstigen Gemeinsamkeiten aber bereits fehlen (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann ABGB³ I, § 55a Rz 5).
    • Kriterium Lebensgemeinschaft iSd § 90 ABGB: Es wird nicht auf das äußerliche Element der Wohngemeinschaft abgestellt, sondern darauf, ob die Ehegatten noch eine umfassende Lebensgemeinschaft iSd § 90 ABGB führen. Man wird davon ausgehen können, dass die geistige und körperliche Gemeinschaft trotz eines allfällig noch vorhandenen räumlichen Naheverhältnisses nicht mehr vorliegt, wenn die Ehegatten weder die Freizeit miteinander verbringen, noch einander in ehelicher Treue und Beistandsleistung verbunden sind. Das weitere Wohnen im gemeinsamen Haushalt allein steht dem Scheidungsbegehren nicht entgegen (LGZ Wien EF 66.424).
    • Von Zerrüttung spricht man dann, „wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten (und damit die Grundlage der Ehe) zu bestehen aufgehört hat“. Diese Zerrüttung muss unheilbar sein, dh die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht mehr erwartet werden. Die in § 55a EheG geforderte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entspricht somit dem Tatbestand der Ehezerrüttung. Die Voraussetzung der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft meint daher die Ehezerrüttung (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³, Band 1, § 55a EheG Rz 5).
    • Für die Beurteilung, ob eine vollständige Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist, sind die psychischen, physischen und wirtschaftlichen Bindungen zwischen den Eheleuten insgesamt zu berücksichtigen. Ein Schwinden dieser Bindungen zwischen den Eheleuten weist auf das Vorhandensein einer vollständigen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft hin. Als vollständig zerrüttet ist eine Ehe dann anzusehen, wenn weder physische noch geistige noch wirtschaftliche Bindungen bestehen. Bei Beurteilung, ob die Zerrüttung einen andauernden Charakter hat, muss erwogen werden, ob im Lichte der Lebenserfahrungen und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Sachverhaltes angenommen werden kann, dass die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft zurückkehren. Es geht also um die Feststellung, dass die Zerüttung hoffnungslos ist und nicht darum, dass sie schon eine lange Zeit andauert. Dauerhaft zerrüttet ist eine Ehe dann, wenn der gegenwärtige Zustand darauf schließen lässt, dass die Ehegatten nicht mehr miteinander leben wollen, wenn nach menschlicher Lebenserfahrung eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Das Vorliegen des Erlöschens des Ehewillens bei einem Ehegatten reicht aus (RS0071378).
    • Als Erfordernis der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (im Sinne einer Ehezerrüttung) von mindestens einem halben Jahr ergibt sich, dass eine Ehe mindestens ein halbes Jahr bestehen muss, bevor eine einvernehmliche Ehescheidung möglich ist.
    • Die Halbjahresfrist muss bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ununterbrochen andauern. Sofern eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, beginnt die Frist neu zu laufen, ohne dass es zu einer Zusammenzählung von abgelaufenen Fristteilen kommt (LGZ Wien EF 34.017).
  • Beiderseitiges Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung
    • Unheilbare Zerrüttung muss von beiden Ehepartnern zugestanden werden. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob dieses Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung das Gericht bindet, besteht nach wie vor keine Einigkeit.
    • Die Frage, ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist eine Rechtsfrage.
    • Daraus ergibt sich, dass das Zugeständnis der Parteien der unheilbaren Zerrüttung das Gericht nicht bindet, da eine Bindung eines Geständnisses nur hinsichtlich einer Tatsache vorliegen kann.
    • Hat der Richter Zweifel an der Richtigkeit des Zugeständnisses der unheilbaren Zerrüttung, kann er dieses Tatsachengeständnis überprüfen. Durch die gemeinsame Unterfertigung des Scheidungsantrages lässt sich aber wohl der Schluss ziehen, dass das Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung erfolgt.
    • Die Praxis zeigt, dass diesbezüglich vom Gericht keinerlei Überprüfungen erfolgen.
  • Einvernehmen über die Scheidung
    • Gem § 55a Abs 1 Ehe darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
    • Eine derartige Vereinbarung entfällt gem § 55a Abs 3 EheG, wenn über die klärungsbedürftigen Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ziel der Regelung des § 55a Abs 2 EheG ist, langwierige und aufwändige Verfahren nach der Scheidung zwischen den Ehegatten zu vermeiden.
    • Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten (§ 95 Abs 2 Satz 1 AußStrG). Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist gem § 95 Abs 2 Satz 2 AußStrG ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.
    • Aus der Wortfolge des § 55a Abs 1 EheG, wonach die Eheleute bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Scheidung gemeinsam begehren können, wird von manchen Autoren geschlossen, dass ein gemeinsamer (gleichzeitiger) Scheidungsantrag vorliegen muss. Dennoch genügt es, wenn ein Ehegatte jenem Antrag, den der andere Ehegatte gestellt hat, zustimmt, damit dem Erfordernis des gemeinsamen Antrages entsprochen wird (OLG Wien EF 57.178).
    • Die Erklärung des Einverständnisses zur einvernehmlichen Ehescheidung stellt eine höchstpersönliche Erklärung dar, sodass die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten gegeben sein muss. Wenn diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt oder der Ehegatte sein Einverständnis nicht erklärt, kann dies weder durch das Gericht noch einen Sachwalter ersetzt werden.
    • Bei einer Ehescheidung im Einvernehmen kommt ein Schuldausspruch auf keinen Fall infrage, auch nicht mittels Ergänzungsklage (RS0008475).
  • Schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
    • Die Parteien errichten entweder selbst eine Urkunde und legen diese anlässlich der Einbringung des Scheidungsantrages dem Gericht vor oder es erfolgt vor dem Scheidungsrichter eine protokollarische Vereinbarung, meist durch Ausfüllen bzw Ergänzung eines Formulars.
    • Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat obligatorisch folgende Punkte zu beinhalten:
      • Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der minderjährigen Kinder oder die Obsorge (§ 177 ABGB)
      • Regelung des Rechts auf persönliche Kontakte hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder (§§ 186 ff ABGB)
      • Unterhaltspflicht hinsichtlich gemeinsamer minderjähriger Kinder
      • Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen sowie gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis der Ehepartner zueinander, wobei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erfolgen soll
  • Kinder – Obsorge und Aufenthaltsort
    • § 179 Abs 1 ABGB regelt, dass die Obsorge beider Eltern aufrechtbleibt, wenn die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes aufgelöst wird. Die Eltern können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Nach Abs 2 haben im Falle einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe der häuslichen Gemeinschaft diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
    • Der häufig verwendete Begriff „gemeinsame Obsorge“ ist irreführend, da man daraus den Schluss ziehen könnte, dass das Wort „gemeinsam“ auf gemeinsames Handeln der Eheleute hindeutet. Es bleibt aber tatsächlich wie bei aufrechter Ehe bei der Befugnis jedes Elternteils, allein zu handeln. Weiters gilt das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB sowie das Prinzip der Einzelvertretungsbefugnis (§ 167 ABGB) im Innenverhältnis.
    • Daraus ergibt sich, dass sich gegenüber aufrechter Ehe mit Ausnahme der Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes und deren Wirkungen daher auch nach der Ehescheidung nichts ändert.
    • Jener Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält („Domizil-Elternteil“), erbringt seine Unterhaltspflicht nach § 231 Abs 2 ABGB (vormals § 140 Abs 2 ABGB) gegenüber dem Kind durch seine Betreuung, die in zeitlicher Hinsicht die des anderen deutlich übersteigen muss, wenn die Praxis der Obsorge beider Eltern den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Grundsätzen entsprechen soll (Weitzenböck in Schwimann, ABGB³, Band 1, § 177 Rz 6).
    • Die im Zusammenhang mit dem Umfang der Betrauung möglichen Vereinbarungen werden dahingehend beschränkt, dass einerseits der Domizil-Elternteil immer mit der vollen Obsorge betraut sein muss (§ 162 ABGB) und andererseits, dass ein echtes Splitten in der Betrauung mit der Obsorge nicht möglich ist.
    • Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, jedoch mit jedem beliebig umschriebenen Teilbereich der Obsorge betraut werden. Dies betrifft beispielsweise die Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung, jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen. Die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes ist eine Angelegenheit im Innenverhältnis der Pflege und Erziehung.
    • Die Vereinbarung über den Haushalt, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird, regelt die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Wenn die Eltern im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung vereinbaren, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut sein soll, bedarf es keiner gesonderten Vereinbarung über den Haushalt, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Bestimmung des Aufenthaltsortes erfolgt in diesem Fall allein durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil. Der andere Elternteil ist dann auf die Rechte nach § 186 ABGB (Kontaktrecht) und die Informations- und Äußerungsrechte (§ 189 ABGB) beschränkt. Auch eine derartige Vereinbarung muss pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Das Gericht hat dabei nach den Grundsätzen des § 138 ABGB zu prüfen, ob diese Vereinbarung dem Wohl des Kindes entspricht.
  • Kindeswohl
    • Maßgebendes Kriterium für die Übertragung der Alleinobsorge auf einen Elternteil ist das Wohl des Kindes; Interessen der Eltern haben zurückzutreten (1 Ob 210/05x, EF 110.884).
    • Es kommt darauf an, welcher Elternteil in einer Gesamtschau (7 Ob 253/01h, EF 100.363) und der Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände besser zur Wahrnehmung des Kindeswohls geeignet ist (9 Ob 20/05i, EF 110.885).
    • Zu berücksichtigen sind insbesondere Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten, erzieherische Fähigkeiten sowie emotionale Bindungen zum Kind (7 Ob 216/01t, EF 96.666).
    • Dabei ist nicht nur von der aktuellen Situation auszugehen, sondern auch eine Zukunftsprognose anzustellen (9 Ob 8/02w, EF 100.366).
    • Wesentlich – wenn auch nicht alleinentscheidend (8 Ob 32/03v, ÖA 2004, 34) – ist auch die Erziehungskontinuität (9 Ob 20/05i, EF 110.896).
    • Sind die Kindeseltern erst kurz getrennt, kommt dem Umstand, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält, geringere Bedeutung zu.
    • Es gibt kein Vorrecht eines Elternteils auf die Obsorge, doch soll nach der Rechtsprechung ein Kleinkind möglichst bei der Mutter untergebracht werden (7 Ob 253/1h, EF 100.356).
    • Die Trennung von Geschwistern soll möglichst vermieden werden (1 Ob 50/02p, EF 100.360).
    • Für die Berücksichtigung des Willens des Kindes gilt § 146 Abs 3 ABGB. Er ist umso maßgeblicher, je mehr das Kind den Grund und die Bedeutung der Obsorgeregelung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag. Im Allgemeinen soll eine Obsorgeregelung möglichst nicht gegen den Willen des mündigen Kindes getroffen werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe dagegen sprechen (7 Ob 632/91, EF 66.108).
    • Scheidungsursachen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Obsorgeentscheidung (Sz 53/142).
    • Ist die Obsorge einmal bei einem Elternteil allein, sei es durch das Gericht übertragen oder eben durch eine Vereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung, so ist eine Änderung dieser Regelung, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Regelung iSd § 177 Abs 1 ABGB, nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig (Sz 53/142).
    • Als besonders wichtiger Grund ist es etwa anzusehen, wenn durch den Obsorgewechsel eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist (8 Ob 99/03x, EF 104.385).
  • Kindesunterhalt
    • Geregelt in § 231 ABGB
    • § 231 ABGB bestimmt zunächst in Abs 1, dass die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben.
    • Der Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes des Kindes, somit zur Deckung sämtlicher menschlicher Bedürfnisse. Zu diesen Bedürfnissen zählen Nahrung, Kleidung und Wohnung, sämtliche mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen, Hygiene und medizinische Betreuung, Personenbetreuung, Erziehung und Ausbildung sowie die sonstigen Bedürfnisse wie Religionsausübung, Kultur, Erholung, soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln, notwendige Prozess- und Anwaltskosten, sowie ein Taschengeld zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse (Schwimann Unterhaltsrecht², S 21).
    • Der obsorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind auch aufhält, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 231 Abs 2 ABGB).
    • Das Gesetz sieht keine Berechnung der Höhe der Unterhaltspflicht nach fixen Sätzen vor, da die Bemessung im Einzelfall erfolgen soll. In der Praxis haben sich allerdings Prozentsätze herausgebildet, um den Unterhalt zu berechnen.
    • Rückständiger Kindesunterhalt, der zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Ehescheidung bereits aufgelaufen ist, kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
    • Jener Elternteil, der das Kind in dem von ihm geführten Haushalt betreut, leistet damit grundsätzlich den ihn betreffenden Unterhaltsteil. Auch der betreuende Elternteil kann jedoch zu weiteren Unterhaltsleistungen verpflichtet werden, wenn der andere Elternteil nicht ausreichend leistungsfähig ist oder dieser wegen seines im Vergleich zum betreuenden Teil erheblich geringeren Einkommens unangemessen viel leisten müsste (Neuhauser in Schwimann, ABGB³ § 140 – nunmehr § 231 ABGB – Rz 19).
    • Der Unterhaltsbeitrag des betreuenden Teiles wird dahingehend erfüllt, dass dem Kind Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, Körperpflege, Verpflegung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall gewährt wird. Dieser Betreuungsinhalt ist altersabhängig, da ein Kleinkind naturgemäß einer anderen zeitlichen Betreuung bedarf als beispielsweise ein Jugendlicher.
    • Sofern der nach der einvernehmlichen Ehescheidung betreuende Elternteil zu seiner Entlastung das Kind außer Haus in Betreuung gibt, so hat dieser die Kosten alleine zu tragen. Für den Kindergartenbesuch bedeutet dies ab dem dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes jedoch, dass dieser Besuch nicht mehr ausschließlich der Entlastung des betreuenden Elternteils dient, da der Kindergartenbesuch für das Kind pädagogisch wertvoll ist.
    • Der nichtbetreuende Elternteil hat die Kosten der außerhäuslichen Betreuung dann zu tragen, wenn diese Betreuung überwiegend im Kindesinteresse ist. Beispiele für eine derartige außerhäusliche Betreuung, die allein oder überwiegend im Kindesinteresse ist, sind die Teilnahme am Schulsportkursen, Sprachkursen, Fortbildungsveranstaltungen etc.
    • Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes bieten die sog Durchschnittsbedarfssätze, auch Regelbedarf genannt, einen Anhaltspunkt. Der Regelbedarf wird definiert als jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil noch zusätzlich hat.
    • Es handelt sich dabei um die Werte einer Verbrauchsausgabenstatistik in Gestalt der Kinderkostenanalyse der Statistik Österreich, die jährlich nach dem Lebenshaltungskostenindex ausgewertet im österreichischen Amtsblatt als „Regelbedarfsätze des LGZ Wien“ veröffentlich werden.
    • Die Durchschnittsbedarfssätze des Kindesunterhaltes betragen per 1. Juli 2017 für die Altersgruppe der 0–3-Jährigen EUR 204,–, für jene der 3–6-Jährigen EUR 262,–, für jene der 6–10-Jährigen EUR 337,–, für die der 10–15-Jährigen EUR 385,–, für die der 15–19-Jährigen EUR 454,– sowie für die der 19–28-Jährigen EUR 569,– pro Monat.
    • Der Regelbedarf soll lediglich einen Anhaltspunkt für die Ermittlung des Kindesunterhalts bieten, in der Praxis kommen jedoch wesentliche Unterschreitungen der jeweiligen Regelbedarfsätze praktisch nicht vor.
    • Bei Heranziehung der Prozentsatzmethode kann dem Erfordernis der Angemessenheit des Unterhaltes besser entsprochen werden. In der Praxis liegt daher das Hauptgewicht der Unterhaltsbemessung auf der Prozentsatzkomponente.
    • Die Prozentsätze werden vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet und sind nach dem Alter des Kindes abgestuft. Sie betragen für Kinder unter 6 Jahren 16 %, für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren 18 %, für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und für Kinder über 15 Jahre 22 %.
    • Von diesen Prozentsätzen sind für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 %, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % sowie für die Ehefrau je nach Eigeneinkommen bis zu 3 % abzuziehen.
    • Wenn jedoch der prozentuell ermittelte Kindesunterhalt erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt, so ist die Prozentsatzkomponente nicht voll auszuschöpfen (Rz 1995,96 ÖA, 1997, 133 ua). Bei überdurchschnittlichen Einkommen ist daher eine Angemessenheitsgrenze („Luxus- oder Playboygrenze“) zu setzen. Auch dabei gibt es keine absolute Obergrenze, sondern sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Innerhalb der Judikatur hat sich jedoch als Richtwert der zweieinhalbfache Durchschnittsbedarf herauskristallisiert, der somit als Obergrenze gilt. Unterhaltsbeträge, die diese genannte Luxusgrenze überschreiten, haben Schenkungscharakter (ÖA 1999, 19).
    • Zusätzlich zum Regelbedarf hat das Kind im Einzelfall auch einen Sonderbedarf, der vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu decken ist. Es handelt sich dabei um eine außergewöhnliche, dringliche Auslage, die in unregelmäßiger Höhe entsteht (EFSlg 67.839, 89.382).
    • Dieser Sonderbedarf darf nicht durch Sozialleistungen von dritter Seite gedeckt sein und auch nicht aus dem allgemeinen Bedarf bestritten werden. Der Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter (EFSlg 92.567) und sind die für den Sonderbedarf begründenden Umstände für den Unterhaltsberechtigten sowohl behauptungs- als auch beweispflichtig (EFSlg 99.841).
    • Das existenznotwendige Einkommen des Verpflichteten muss unangetastet bleiben (EFSlg 99.885), je dringender oder existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten (EFSlg 89.457). Sonderbedarf muss in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht gesondert vereinbart werden, es greift ohnedies die gesetzliche Regelung.
    • Bei der Aufteilung der Sonderbedarfsdeckung für beide Elternteile ist Folgendes zu berücksichtigen: Befindet sich das Kind nicht in häuslicher Betreuung eines Elternteils, sondern in voller Drittpflege, so sind auch beide Elternteile für den Sonderbedarf im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig (EFSlg 92.620).
    • Wenn das Kind jedoch von einem Elternteil im eigenen Haushalt betreut wird, so hat dieser nach § 231 Abs 2 ABGB nur für den zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf aufzukommen, während der übrige Sonderbedarf allein den geldunterhaltspflichtigen Elternteil belastet (ständige Rechtsprechung, Rz 1991, 98/25).
    • Eine generelle Aufzählung, was als Sonderbedarf – der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes betrifft, anzuerkennen ist, ist kaum möglich (RIS-Justiz RS0107180). Der Sonderbedarf kann jedoch in zwei große Gruppen, nämlich in die Gruppe der besonderen Ausbildungskosten und in die Gruppe der notwendigen medizinischen Sonderkosten aufgeteilt werden.
    • Kein Sonderbedarf: ärztliche Behandlung (EFSlg 70.796), Aufnahmeprüfung und Einschreibung in eine Schule (EFSlg 37.711), Ballettschule (EFSlg 50.334), Bausparprämien (EFSlg 92.576), Bettzeug und Bettwäsche (EFSlg 70.780), Brillen (EFSlg 92.578), Brillenfassung (EFSlg 86.117), Eislaufen (EFSlg 53.218), Judokurs (EFSlg 70.785), Kontaktlinsen samt Pflege (EFSlg 89.416, 89.417), Schulausflüge (EFSlg 53.218), üblicher Schulbedarf (EFSlg 50.359), Tanzunterricht (EFSlg 92.609), Zahnhygienebehandlung (EFSlg 99.871). Die in der Praxis häufig vorkommende Frage, ob die im Rahmen einer Schulausbildung regelmäßig anfallenden Kosten, wie beispielsweise die Kosten zu Schulbeginn, Sonderbedarf darstellen, ist zu verneinen.
  • Bemessungsgrundlage Unterhaltspflichtiger
    • Als Unterhaltsbemessungsgrundlage wird das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Dieses ist das Gesamteinkommen nach Abzug der Zahlungen für einkommensgebundene Steuern, Soziallasten und öffentliche Abgaben (EFSlg 99.341), wovon weitere, an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind.
    • Unter Einkommen versteht man die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (EFSlg 99.341) oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (EFSlg 99.343). Ausgenommen sind jedoch solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen.
    • Einkommen unselbstständig Erwerbstätiger: Arbeitsentgelt sowie allfällige öffentlich-rechtliche Zusatzleistungen. Unter Arbeitentgelt wiederum sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Unterhaltspflichtigen zu verstehen, soweit sie nicht gänzlich dem tatsächlichen Aufwandersatz dienen. Zum Lohn bzw Gehalt sind daher sämtliche Nebengebühren, Sonderzahlungen und Zulagen mit Entgeltcharakter hinzuzurechnen.
    • Bei selbstständig Erwerbstätigen ist die tatsächliche Steuerlast des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu ermitteln (EFSlg 99.368). Der Unterhaltsbemessung ist dann das auf diese Weise ermittelte Einkommen zugrunde zu legen. Maßgebend für das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger ist nicht der steuerliche Reingewinn laut Einkommenssteuerbescheid (EFSlg 89.016), sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn (EFSlg 99.369), wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt (EFSlg 99.369).
    • Privatentnahmen: Sofern die Privatentnahmen den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist, treten diese Privatentnahmen anstelle des Betriebsergebnisses. Unter Privatentnahmen wiederum sind alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, worunter auch Entnahmen für Unterhaltszahlungen, eigene Verpflegung, Prämienzahlung von Privatversicherung oder Verwendung des Unternehmens – Pkw für private Zwecke – dazu zählen.
    • Auch die folgenden Einkünfte, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen, sind heranzuziehen: Arbeitslosengeld (EFSlg 99.471), Erwerbsunfähigkeitspension samt Zurechnungszuschlag, Karenzgeld (EFSlg 92.167), Geburtenbeihilfe (EFSlg 99.475), Notstandshilfe (EFSlg 99.489), Pensionsvorschuss (EFSlg 95.661).
  • Unterhaltserhöhungsantrag/Unterhaltsherabsetzungsantrag
    • Ein Unterhaltserhöhungsantrag ist bei einer 10%igen Einkommenssteigerung zulässig (EFSlg 100.075), eine Unterhaltserhöhung ist auch rückwirkend möglich, wenn darauf noch nicht rechtswirksam verzichtet wurde (EFSlg 80.761). Eine Unterhaltsherabsetzung wiederum kommt bereits bei einer Einkommensminderung von zumindest acht Prozent in Betracht (EFSlg 96.324).
    • Nach 6 Ob 37/03i = NZ 2005/62 ist es eine zulässige Unterhaltsvereinbarung, wenn sich ein Elternteil gegenüber dem anderen verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen, und den anderen Elternteil bei Inanspruchnahme schadlos halten will, sofern nicht in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingegriffen wird.
    • Wenn die Regelung des Kindesunterhalts im Scheidungsfolgenvergleich kein Vertrag mit dem Kind, sondern nur einer der Eltern untereinander ist, sind die Rechte des Kindes nicht berührt, weshalb eine solche demnach auch keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (1 Ob 571/95 = SZ 68/146, Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar Ehegesetz, § 55a EheG Rz 17).
    • Auch der Vergleich betreffend Kindesunterhalt unterliegt der Umstandsklausel, dh bei einer wesentlichen Änderung der Umstände ändert sich auch der Unterhalt. Um spätere Streitereien zu vermeiden, empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang, die maßgeblichen Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung möglichst umfassend im Scheidungsvergleich festzuhalten.
  • Kontaktrecht
    • § 187 ABGB regelt, dass das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte haben.
    • Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen (§ 108 AußStrG).
  • Ehegattenunterhalt
    • Die Ehegatten sind bei der Gestaltung der unterhaltsrechtlichen Vereinbarung grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Möglich sind beispielsweise ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht, eine zeitlich befristete Unterhaltsvereinbarung, unbefristeter Unterhalt etc.
    • Zu berücksichtigen ist, dass ein unklarer Unterhaltsvergleich gem § 914 ABGB nach der Vertrauenstheorie auszulegen ist (EFSlg 93.883).
    • Im Unterhaltsvergleich kann bei Festlegung einer Unterhaltspflicht eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden. Wenn dabei nichts Näheres vereinbart wird, ist der vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex für den Monat, in dem der Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, als Schlüssel heranzuziehen. Dies bedeutet, dass sich der Unterhalt im selben Maß wie der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsvergleich geschlossen wurde, ändert. Änderungen sind dabei aber so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10 % der bisherigen maßgebenden Indexzahl nicht überschreiten.
  • § 69a EheG – Gleichstellung gesetzlich geschuldeter/vereinbarter Unterhalt
    • Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Ehegattenunterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung ist § 69a EheG zu beachten.
    • Gem § 69a EheG ist der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzusetzen, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
    • § 69a EheG trägt somit dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Ehescheidung gem § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den Ehegatten bestünde (5 Ob 604/84 = SZ 58/192; 1 Ob 122/97s = EF 84.651; 6 Ob 113/03s; Purtscheller/Salzmann Rz 176; Pichler/Rummel² § 69a EheG Rz 1).
    • Unterhalt gem § 55a EheG ist somit ein vertraglicher und dem gesetzlichen Unterhalt gleichgestellt. Die Anspannungstheorie gilt ebenso (LG Feldkirch EF 100.974) wie die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, in zumutbarer Weise seine Vermögenssubstanz heranzuziehen, wobei Maßstab auch hier der pflichtbewusste Ehegatte ist (LG Feldkirch, EF 100.975).
    • § 69a Abs 1 EheG normiert eine Angemessenheitsprüfung, da der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen sein muss. Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach § 94 ABGB, dh es ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen (Schwind 286; Stabentheiner/Rummel Rz 2; Zankl/Schwimann § 69a EheG Rz 2) und nicht etwa zu fragen, in welcher Höhe der Unterhalt nach streitiger Scheidung bemessen würde (Fenyves 856; Zankl/Schwimann § 69a EheG Rz 2).
    • Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Spielräume offenlässt, ist auch bei der Beurteilung kein „kleinlicher Maßstab“, sondern eine „großzügige Betrachtungsweise“ am Platz (5 Ob 527/86 = SZ 60/31; 1 Ob 122/97s = EF 84.651; Schwind 286; Fenyves 856; Stabentheiner/Rummel Rz 2; Hopf/Kathrein § 69a EheG Anm 1; Zankl/Schwimann § 69a EheG Rz 2).
    • Daher kann als den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen durchaus auch ein Unterhalt von 36 % des Familieneinkommens angesehen werden (vgl 1 Ob 122/97; 6 Ob 113/03s). Wird die Angemessenheitsgrenze allerdings überschritten, liegt (lediglich) ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar Ehegesetz, § 69a EheG Rz 2).
    • Da keine gesetzliche Regelung für den Unterhaltsanspruch bei einvernehmlicher Ehescheidung existiert, hat die Neubemessung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu erfolgen (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar Ehegesetz, § 69a EheG, Rz 4).
    • Sofern sich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten ändern, ist davon auszugehen, dass diese bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht (3 Ob 69/91 = EF XXIX/7; 7 Ob 525/94 = EF 75.598 ua), und zwar auch dann, wenn diese Relation im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt (3 Ob 69/91 = EF 66.488; 7 Ob 208/98h = EF 90.405; 3 Ob 115/0h).
    • Ändern sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände, zB weil der Unterhaltspflichtige nunmehr eine weitere Sorgepflicht hat, so stellt sich die Frage, wie die Neubemessung des Unterhaltes, der im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung vereinbart wurde, erfolgen soll. Bisweilen wurde die Auffassung vertreten, dass die Vergleichsrelationen für die Neubemessung keine Rolle mehr spielen sollten (vgl 7 Ob 1576/93 = EF 71.471; 9 Ob 261/97s). Mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte soll die Unterhaltsbemessung so vorzunehmen sein, als ob von den Parteien Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (7 Ob 525/94 = EF 75.598; 3 Ob 115/00h).
    • Nach Gitschthaler soll dies aber nur der letzte Ausweg sein und nur dann in Betracht kommen, wenn sich dem Scheidungsfolgenvergleich Anhaltspunkte dahin entnehmen lassen, dass die Ehegatten tatsächlich (zumindest annähernd) gesetzlichen Unterhalt iSd § 66 EheG vereinbaren wollten.
    • Ansonsten kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (3 Ob 69/91 = EF 66.488; 7 Ob 208/98h = EF 90.405; 3 Ob 115/00h). Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Unterhalt nach § 69a Abs 1 EheG an sich ein vertraglicher ist und damit den allgemeinen Vertragsgrundsätzen unterliegt (LG Feldkirch, EF 100.964) und außerdem dem Scheidungsfolgenvergleich auch – dem Willen der Ehegatten entsprechend – nicht zu entnehmen ist, wen das (überwiegende) Verschulden an der Zerrüttung der Ehe getroffen hat.
    • Der OGH hat in seiner Entscheidung 2 Ob 93/06z ausgesprochen, dass es sich selbst dann um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch handelt, wenn die Ehegatten im Scheidungsfolgenvergleich Unterhalt nach § 66 EheG vereinbart haben.
    • Bei Sachverhaltsänderungen richtet sich daher auch ein solcher Unterhaltsanspruch nach den vertraglichen Vereinbarungen. Werden also Detailfragen strittig, geht den allgemeinen (gesetzlichen) Regelungen samt dazu ergangener Rechtsprechung die durch Auslegung des Scheidungsfolgenvergleichs zu ermittelnde Parteienabsicht vor (Gitschthaler, EF-Z 2007, 65).
    • Wurde im Scheidungsvergleich keine Unterhaltspflicht festgesetzt, hat der Unterhaltsberechtigte aber lediglich für den Fall wesentlich geänderter Verhältnisse, unverschuldeter Not oder Krankheit nicht auf Unterhalt verzichtet, liegt eine Vergleichsrelation von vorneherein nicht vor, welche beibehalten werden könnte.
    • Nach Ansicht von Gitschthaler in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, 3. Auflage, § 69a EheG, Rz 7, ist in einem solchen Fall aber nicht ein angemessener Unterhalt gem § 66 EheG zuzuerkennen, auch wenn § 69a EheG auf die angemessenen Lebensverhältnisse abstellt. Dies würde seiner Ansicht nach dem Grundsatz widersprechen, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG nur zusteht, wenn ein Schuldausspruch nach § 60 EheG vorliegt.
    • Es ist vielmehr nach § 69a Abs 2, § 69 Abs 3 EheG vorzugehen, dh der Unterhaltsberechtigte hat nur einen Anspruch auf die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 ASVG (LG Wels, EF 104.949; Gitschthaler, Rz 738/2; Hopf/Kathrein, § 69a EheG, Anmerkung 4).
    • Wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über seine eigene künftige Leistungsfähigkeit einem Irrtum unterlegen ist, so liegt dies ausschließlich in seiner eigenen Sphäre. Wenn ihm aber tatsächlich unbekannt war, dass der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt des Scheidungsfolgenvergleichs ein Eigeneinkommen erzielte, kann ihm auch nicht der hypothetische Wille unterstellt werden, mit einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags in der Relation zu einer späteren Einkommenssteigerung seinerseits ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte Eigeneinkünfte erzielen werde, einverstanden gewesen zu sein (7 Ob 208/98h = EF 90.406, 90.407).
    • Irrte hingegen der Unterhaltsberechtigte über die für die Unterhaltsvereinbarung maßgeblichen Umstände aufseiten des Unterhaltspflichtigen, steht der abgeschlossene Vergleich über die Unterhaltsbemessung einer darüber hinausgehenden Erhöhung des Unterhalts für die Vergangenheit nicht entgegen (7 Ob 208/98h = EF 90.407).
    • Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Falle einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; § 67 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 findet entsprechende Anwendung (§ 69a Abs 2 EheG).
  • Vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten zueinander
    • Die im Scheidungsfolgenvergleich zu beinhaltende Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis der Ehegatten zueinander bezieht sich nur auf die Aufteilung des „ehelichen Gebrauchsvermögens“ und der „ehelichen Ersparnisse“ iSd § 81, nicht hingegen auf die in § 98 ABGB normierten Abgeltungsansprüche aus der Mitarbeit im Erwerb des anderen Ehegatten, weil diese nicht auf „den Fall der Scheidung“ beschränkt sind, sondern schon vor Ehelösung entstehen.
    • Ansprüche aus Ehepakten müssen gleichfalls nicht einbezogen werden, weil sie keine „gesetzlichen“ Vermögensansprüche sind (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³, Band 1, § 55a Rz 17).
    • Es besteht die Möglichkeit, in der Scheidungsfolgenvereinbarung die Vermögensaufteilung detailliert zu regeln. Es kann von den Ehegatten aber auch ein wechselseitiger Anspruchsverzicht abgegeben werden oder sie beschränken sich auf die einverständliche Erklärung, dass wegen einer bereits vor der einvernehmlichen Ehescheidung stattgefundenen außergerichtlichen Teilung keine wechselseitigen Vermögensteilungsansprüche mehr bestehen.
  • Form der Scheidungsfolgenvereinbarung
    • Die Parteien haben die Wahl, ob sie die Vereinbarung in einfacher Schriftform bzw in notarieller Beurkundung oder in Notariatsaktform dem Gericht vorlegen oder mündlich vor Gericht schließen, sodass der Vergleich vom Richter protokolliert wird.
    • Weigert sich einer der Ehegatten, den Vergleich anlässlich der Verhandlung, in der die einvernehmliche Ehescheidung stattfinden soll, zu unterfertigen, führt dies zur Abweisung des Scheidungsantrages. Ist der Scheidungsvergleich vor Gericht geschlossen, als gerichtlicher Vergleich protokolliert oder haben die Parteien die vorgelegte außergerichtliche schriftliche Vereinbarung durch einvernehmliche Erklärung zum gerichtlichen Vergleich erhoben, so ist er Exekutionstitel iSd EO.
    • Zu beachten ist, dass hinsichtlich jener Punkte, die die Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen für die Kinder betrifft, der Außerstreitvollzug gilt (§§ 79 Abs 2, 110 AußstrG).
  • Inhaltskontrolle
    • Der Scheidungsrichter kann im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung lediglich in Form einer Mindestkontrolle den Scheidungsvergleich auf Möglichkeit und Erlaubtheit kontrollieren, sofern die Scheidungsfolgenvereinbarung formgerecht und mit dem notwendigen Inhalt geschlossen wurde.
    • Die Ehepartner sind an eine gem § 55a EheG abgegebene Erklärung, sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt zu haben und gegenseitig keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu stellen (2 Ob 634/87 = EF 54.437) gebunden, sodass eine nachträgliche Ergänzung eines solchen Scheidungsvergleichs im Verfahren Außerstreitsachen nicht möglich ist, insbesondere nicht mittels Rekurs gegen den Scheidungsbeschluss (LGZ Wien EF 66.423).
    • Auch eine „Berichtigung“ eines Vergleiches, den die Parteien dem Gericht anlässlich der Scheidung unterbreitet haben, ist nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht mehr zulässig.
    • Die Entscheidung 9 Ob 47/99y stellt klar, dass ein Vergleich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens im Zweifel auch bei Fehlen der Generalklausel alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurden, erledigt.
  • Wirkungen/Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit eines Scheidungsvergleiches
    • Auch ohne Einhaltung der im § 55a EheG geforderten Form bindet der Scheidungsvergleich als privatrechtlicher Vertrag die Ehepartner entsprechend. Da ein Scheidungsvergleich aber lediglich für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird, ist er durch diese bedingt. Mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Ehescheidung verliert auch die Scheidungsfolgenvereinbarung ihre Wirksamkeit (9 Ob 76/04y = NZ 2006/49).
    • Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vergleich iSv § 1380 ABGB und daher keine unentgeltliche Verfügung (VwGH NZ 1984, 79). Er kann daher auch nach Rechtskraft der Ehescheidung im Prozessweg wegen Geschäftsunfähigkeit, Scheingeschäfts, Sittenwidrigkeit oder Willensmängeln bekämpft werden oder wegen spezieller Anfechtungsgründe für unentgeltliche Geschäfte wie Motivirrtums, groben Undanks ua (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³, Band 1, § 55a, Rz 21).
    • Die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55a EheG getroffene Vereinbarung kann nicht mit Rekurs, sondern nur im Klageweg angefochten werden (LGZ Wien EF 70.245). Die Anfechtung des Ehescheidungsvergleichs berührt nicht die Rechtskraft der Ehescheidung (LGZ Wien EF 84.582).
    • Teilunwirksamkeit betreffend vermögensrechtliche Vereinbarungen: Auch Vereinbarungen betreffend das Vermögen können in ihrer Wirksamkeit beschränkt sein. Einvernehmliche allgemeine Bereinigungserklärungen (etwa, dass alles geregelt sei, oder, dass wechselseitig keine Ansprüche bestehen) sind unter Umständen widerrufbar (SZ 60/95) oder verhindern nicht die richterliche Aufteilung gem §§ 81 ff EheG (EF 51.785).
    • Haben die Parteien im Rahmen der Vermögensaufteilungsvereinbarung das gesamte Aufteilungsvermögen, dh das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse lückenlos erfasst, und ist diese Vereinbarung auch wirksam und bindend, so ist ein nachträgliches Aufteilungsverfahren gem §§ 81 ff EheG ebenso wie eine nachträgliche Anpassung an geänderte Verhältnisse ausgeschlossen.
    • Fehlt die Vermögensaufteilungsvereinbarung jedoch oder ist sie lückenhaft oder unwirksam, kann auch nach dem Ausspruch der Scheidung unter der Voraussetzung der fristgerechten Antragstellung eine Vermögensaufteilung gem §§ 81 ff EheG stattfinden.
    • Bei der Beantwortung der Frage, ob ein vereinbarter Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren zulässig ist, muss zwischen materiellem Anspruchsverzicht und verfahrensrechtlichen Rechtsschutzverzicht unterschieden werden. Der materielle Anspruchsverzicht auf den Aufteilungsanspruch ist zulässig, während der verfahrensrechtlichem Rechtsschutzverzicht unzulässig ist (Verschraegen 486, 519; SZ 65/65; Rz 1999/45).
    • Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Scheidungsvergleich unter der Bedingung der Ehescheidung geschlossen wird, dh, dass der Scheidungsvergleich seine Wirksamkeit verliert, wenn es zu keiner Ehescheidung kommt, beispielsweise, weil der Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung zurückgenommen wird.

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