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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.2.5 Unterhalt des weniger verdienenden Ehegatten

  • Rechtsgrundlage: § 94 Abs 2 3. Satz ABGB iVm Abs 1 leg cit ABGB
  • Allgemeines
    • Der Unterhalt des Ehegatten, der seinen Beitrag nicht zu leisten vermag, ist von dem des den Haushalt führenden streng verschieden. Er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Von dem den Unterhalt fordernden Ehegatten muss zunächst verlangt werden, dass er sich nach Kräften bemüht, seinen Beitrag zu leisten (Anspannungstheorie). Auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten und auf allfällige über ihre Beiträge getroffenen Absprachen ist Bedacht zu nehmen. Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB auch nur insoweit, als ihm die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte, gegebenenfalls auch eigenes Vermögen, müssen angemessen berücksichtigt werden (Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 4. Aufl, Rz 1295).
    • Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, so stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzieltes Einkommen („Anspannungsgrundsatz“) nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung eines entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besserverdienenden Ehegatten hat (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 246).
  • Wesentlicher Einkommensunterschied
    • Als Voraussetzung für einen Ergänzungsanspruch fordert die ständige Rechtsprechung einen wesentlichen Einkommensunterschied, ohne die „Wesentlichkeit“ genauer zu definieren. Aus der Berechnungsmethode für die durchschnittliche Anspruchshöhe (40 % des Nettoeinkommens beider Gatten minus Nettoeinkommen des Anspruchswerbers) ergibt sich, dass im Durchschnitt das Nettoeinkommen des Verpflichteten die Hälfte höher als das des schlechter verdienenden Berechtigten sein muss, um überhaupt einen rechnerisch feststellbaren Ergänzungsanspruch zu produzieren.
    • Im Sinn eines Bagatellvorbehalts wird man deshalb bei Durchschnittsverhältnissen eine Einkommensdifferenz von mindestens 60 % des geringeren Einkommens verlangen dürfen, sofern tatsächliches Einkommen und Leistungsfähigkeit einander bei beiden Ehegatten decken und das geringere Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 246).
  • Unterhaltsberechnung
    • Wenn beide Ehegatten verdienen, stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten 40 % des gemeinsamen Familiennettoeinkommens abzüglich eigener anrechenbarer Nettoeinkünfte zu.
    • Zur Ermittlung des Nettoeinkommens siehe Bemessungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt.
  • Abzüge für weitere Sorgepflichten
    • Treffen den Unterhaltspflichtigen noch sonstige Sorgepflichten, so vermindert sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten für jedes Kind um vier Prozentpunkte (EFSlg 113.158) und für einen früheren einkommenslosen Ehegatten um drei Prozentpunkte.
    • Ein Abzug der tatsächlichen Unterhaltsleistungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darf nicht erfolgen (EFSlg 113.157).
  • Prozentanhebung bei Krankheit/Pflegebedürftigkeit
    • Der OGH hat zu 3 Ob 144/99v bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung und Behinderung der Unterhaltsberechtigten im Ausmaß von 50 % eine Anhebung des Unterhaltsprozentsatzes um 5 % als angemessen erachtet.
    • In der Entscheidung 8 Ob 503/94 wurden bei folgendem Sachverhalt 47 % des Familieneinkommens als Unterhaltsleistung festgelegt: Die Unterhaltsberechtigte hatte eine Gehirnblutung erlitten, aufgrund derer sie bewegungsunfähig war, einen Dauerkatheder hatte und Windeln tragen musste. Sie war in einem Pflegeheim untergebracht (siehe EFSlg 113.159).
  • Leistungsfähigkeitsgrenze
    • Eine absolute Leistungsfähigkeitsgrenze, die nicht zulasten des Unterhaltsschuldner überschritten werden darf, gibt es nur in der Form, dass ihm jener Betrag zu verbleiben hat, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist (EFSlg 113.160).
    • Bei der Berechnung ist nicht darauf abzustellen, ob das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten das Existenzminimum übersteigt oder nicht (EFSlg 113.153).
  • Grenze 33 %
    • Sind jedoch Einkommensunterschiede so groß, dass der Unterhaltspflichtige bei dieser Berechnungsmethode mehr zahlen müsste als bei Außerachtlassung des Eigeneinkommens, ist von 33 % auszugehen; eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags um das Eigeneinkommen hat dann aber nicht mehr zu erfolgen (EFSlg 113.154).
  • 40 % +
    • Verfügt der Unterhaltspflichtige lediglich über ein sehr niedriges Einkommen, ist auch ein Überschreiten der 40 %-Quote möglich, weil kein Einkommen zur Bildung von Ersparnissen erübrigt werden kann (EFSlg 113.155).

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