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Dokument-ID: 694618
1.3.1 Definition Lebensgemeinschaft und Beendigungsmöglichkeit
- Allgemeines: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich nach wie vor nicht umfassend geregelt, obwohl die Bedeutung der Lebensgemeinschaft als gesellschaftliches Phänomen weiterhin gegeben ist. Eine Legaldefinition fehlt im ABGB jedoch nach wie vor. Mit zunehmender Bedeutung der Lebensgemeinschaften ging das Bedürfnis einher, die Lebensgemeinschaft in einzelnen Rechtsbereichen der Ehe anzugleichen. Die Judikatur stellt die Lebensgemeinschaft bereits seit einiger Zeit in manchen Bereichen der Ehe gleich, etwa im Versicherungsvertragsrecht (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, LebG – Allgemein Rz 4).
- Der Gesetzgeber hat den Begriff vereinzelt näher präzisiert bzw bestimmte Anforderungen an die Lebensgemeinschaft für das Eingreifen bestimmte Rechtsfolgen normiert (zB in § 14 Abs 3 MRG); diese Regelungen sind allerdings nur auf den spezifischen normativen Zusammenhang zugeschnitten und in der Regel nicht verallgemeinerungsfähig (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, LebG – Allgemein Rz 9). Lebensgefährte iSd § 14 MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
- Definition in Judikatur und Schrifttum: Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Lebensgemeinschaft ist ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. Nach 3 Ob 6/09t sind Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 132/07v; 3 Ob 274/04x ua; RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl. Nicht alle 3 Merkmale müssen stets vorhanden sein. Im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
- Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss (RS0133866). Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte (RS0133866).
- Eheähnliche Gemeinschaft: Zwei Personen verschiedenen Geschlechts leben in einer eheähnlichen Form zusammen, mit einer aufeinander abgestimmten Lebensführung und aufgrund eines gemeinsamen Konzepts (zB 6 Ob 298/04x).
- Gewisse Dauer des Zusammenlebens: Unter einer gewissen Dauer des Zusammenlebens ist gemeint, dass es zumindest auf die Absicht der Lebenspartner ankommt, längere Zeit zusammenbleiben zu wollen (vgl EFSlg 63.512). Auf die tatsächliche Dauer kommt es hingegen nicht an, und es hat sich dementsprechend auch keine starre Mindestdauer in der Judikatur herausgearbeitet. Nach Umständen des Einzelfalls kann auch nach kurzer Zeitdauer von einer Lebensgemeinschaft auszugehen sein, zum Beispiel bei einem gemeinsamen Kind (Möschl, Lebensgemeinschaft 17).
- Wohngemeinschaft: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben. Wohngemeinschaft bedeutet gemeinsamer Schwerpunkt der Lebensführung. Eine Wohngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben (OGH, EvBl 1989/59 = wbl 1989, 98). Die Wohngemeinschaft kann nach 1 Ob 640/88 EF 57.270 dahingehend gelockert sein, dass die Lebensgefährten nicht jeden Tag gemeinsam übernachten, zumal auch eine Ehe einvernehmlich so gestaltet sein kann, dass ein Partner zeitweilig eine andere Wohnung bewohnt. Da nach der Rechtsprechung regelmäßige Besuche oder gelegentliche Übernachtungen noch keine Wohngemeinschaft begründen, kann nach der Judikatur in Einzelfällen auch dann eine Lebensgemeinschaft vorliegen, wenn beide Partner ihre Wohnungen behalten (OGH 31.8.1988, 1 Ob 640/88 = EfSlg 57.270 ua). Hinsichtlich der Dauer der Wohngemeinschaft wird judiziert, dass diese schon dann angenommen wird, wenn die Lebenspartner ein längeres Zusammenleben beabsichtigen, auf die tatsächliche Dauer hingegen kommt es nicht an. Auf die Anmeldung des Wohnsitzes nach MeldeG oder ein gemeinsames Türschild kommt es nach 7 Ob 289/03f nicht an.
- Die Lebensgemeinschaft begründet keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen. Der Lebensgefährte, der dem anderen die Benützung der Wohnung oder des Hauses ermöglicht, kann daher grundsätzlich jederzeit die Räumung verlangen (8 Ob 49/19t EF-Z 2019, 72 [Wimmer]). Die Rückstellung des Objekts kann mit Räumungsklage und -exekution durchgesetzt werden. Die 6-Monatsfrist von § 575 Abs 3 ZPO für die Beantragung der Exekution ist nicht anwendbar (LGZ Wien Miet 28.631). Räumungsaufschub kann nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von § 42 EO, nicht jedoch nach § 34f MRG begehrt werden (3 Ob 1031/88 Miet 40.490). Die Räumung kann nicht eigenmächtig durchgesetzt werden (etwa durch Austauschen des Türschlosses), da die Voraussetzungen zulässiger Selbsthilfe in der Regel nicht vorliegen werden (LGZ Wien EF 30.611). Eine rechtswidrige Aussperrung berechtigt zu Schadenersatzansprüchen und kann den Tatbestand einer Besitzstörung erfüllen (LGZ Wien Miet 34.014).
- Die Lebensgemeinschaft begründet keine Beistandspflicht (4 Ob 221/17d).
- Wirtschaftsgemeinschaft: Unter der Wirtschaftsgemeinschaft versteht die Rechtsprechung, dass die beiden Partner einander im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen (3 Ob 186/09p EF-Z 2010/78). Dies bedeutet grundsätzlich, dass entweder die Lebensgefährten die Lebenshaltungskosten weitgehend gemeinsam bestreiten oder ein Lebenspartner auch für den Lebensbedarf des anderen aufkommt (beispielsweise 3 Ob 204/99t = JBl 2000, 530). Dennoch ist die Wirtschaftsgemeinschaft nicht rein materiell zu verstehen. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unverzichtbares Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits allein auch noch nicht (1 Ob 62/73).
- Geschlechtsgemeinschaft: Nur in untergeordneter Rolle erforderlich, um den Erfordernissen einer Lebensgemeinschaft zu entsprechen. Eine Geschlechtsgemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn die Lebensgefährten infolge fortgeschrittenen Alters nicht mehr zur Geschlechtsgemeinschaft in der Lage sind. Eine dauerhafte geschlechtliche Beziehung als rein intimes Verhältnis ist für die Bejahung einer Geschlechtsgemeinschaft nach EFSlg 63.511 unzureichend.
- Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: Nach 6 Ob 28/07x EF-Z 2007/130 ist eine Lebensgemeinschaft auch zwischen Personen des gleichen Geschlechts möglich.
- Beweislastumkehr: Wird eine Lebensgemeinschaft nach den äußeren Umständen vermutet, trifft die Lebensgefährten eine Offenlegungspflicht hinsichtlich ihrer inneren Einstellungen und einer über eine intime Beziehung hinausgehenden Bindung, weil die in der Regel nicht feststellbaren inneren Einstellungen der Partner nur schwer nachweisbar sind (3 Ob 227/13y). Dies bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft vermutet wird, wenn die äußeren Umstände für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sprechen, und die Partner jene Umstände zu beweisen haben, die dem entgegenstehen.
- Rechtsprechung des VwGH: Lebensgemeinschaft ist ein Verhältnis von Mann und Frau, das in seinem wirklichen und wesentlichen Inhalt gemäß dem Willen seiner Partner eine rechtlich nicht mögliche oder um gewisser Rechtsfolgen willen eine praktisch nicht gewollte Ehe ersetzen soll (JBl 1988 [VwGH], 268 = NZ 1988, 226). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ umschrieben werden kann (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur; VwGH 2013/08/0220).
- Einkommenssteuergesetz: Eine eheähnliche Gemeinschaft iSd § 33 Abs 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal fehlen kann (E 30.6.1994, 92/15/0212).
- ESt (siehe dazu Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, LebG – Rechtsfolgen/Außen Rz 37): Das EStG normiert in § 106 Abs 3 einen spezifischen Begriff des „(Ehe-)Partners“. Dies ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige
- verheiratet ist,
- in einer Partnerschaft im Sinne des EPG eingetragen ist oder
- mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.
- Erfasst sind gem § 106 Abs 1 EStG nur solche Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG zusteht. Das EStG stellt insbesondere in folgenden Zusammenhängen auf die Lebensgemeinschaft ab:
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 33 Absatz 4 Z1 EStG steht auch zu, wenn der Alleinverdiener (der mindestens ein Kind hat) mehr als 6 Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt. Dabei bestehen bestimmte Höchstgrenzen an Einkünften, die der Lebensgefährte jährlich erzielen darf.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 2 EStG setzt voraus, dass der Alleinerzieher mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebt.
- Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) abgegolten und werden somit nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, was auch dann gilt, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Partner Anspruch auf diese Beträge hat (§ 34 Abs 7 1 EStG).
- Gem § 108 Abs 2 EStG erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Einkommensteuer beim Bausparen für Beiträge für einen Partner iSd § 106 Abs 3 EStG.
- Als Rentenleistungen einer Pensionszusatzversicherung gilt auch eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den Lebensgefährten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente (§ 108b Abs 1 2 lit d EstG).
- Grunderwerbssteuer: Ein begünstigter Erwerbsvorgang für die Bemessung der Eintragungsgebühr liegt gem § 26 A Abs 1 Ziffer 1 GGG vor bei der Übertragung einer Liegenschaft an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten. Im GrEStG gilt ein Erwerb unter Lebenden durch den im § 26a Abs 1 GGG angeführten Personenkreis als unentgeltlich (§ 7 Abs 1 Ziffer 1 lit c GrEStG); dies führt zur Anwendung des begünstigten Tarifs gem § 7 Abs 1 Ziffer 2 lit A GrEStG (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, LebG – Rechtsfolgen/Außen Rz 38).
- Rechte und Pflichten einer Lebensgemeinschaft: Im Unterschied zur Ehe können Rechte und Pflichten der Lebensgefährten nur aus einzelnen Bestimmungen abgeleitet werden. Aus einer Lebensgemeinschaft ist weder ein Unterhaltsanspruch noch eine Treue- und Beistandspflicht ableitbar. Die Lebensgefährten verbindet, im Gegensatz zu Ehegatten, kein umfassendes familienrechtliches Band. Die eherechtlichen Vorschriften sind auch nicht analog auf die Lebensgemeinschaft anzuwenden. Der OGH hat ua in der Entscheidung 9 Ob 96/98b EF 88.760 explizit die analoge Anwendung der Aufteilungsregelungen von §§ 81 ff Ehegesetz auf Lebensgemeinschaften abgelehnt. Auch die Bestimmungen über das Verlöbnis sind nicht analog anzuwenden (Deixler-Hübner, Scheidung 225).
- Es bedeutet nicht, dass eine Lebensgemeinschaft im Innenverhältnis überhaupt keine Rechtsfolgen nach sich zieht. Diese müssen allerdings besonders gesetzlich normiert sein oder auf allgemeine Rechtsgrundlagen gestützt werden; etwa können bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft vermögensrechtliche Folgen im Wege einer Schenkungsanfechtung, nach Bereicherungsrecht oder den Grundsätzen der GesbR eingreifen (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Aufl, LebG – Rechtsfolgen Rz 4).
- Beendigung der Lebensgemeinschaft: jederzeit formfrei möglich. Rechtsprechung leitet daraus ab, dass kein Lebensgefährte vom Fortbestand der Beziehung ausgehen kann. Der Beginn einer Lebensgemeinschaft orientiert sich an einer gewissen Intensität und Stabilität. Das Ende einer Lebensgemeinschaft orientiert sich an der Aufgabe der partnerschaftlichen Zweckbeziehungen (EFSlg 51.701). Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG über die Vermögensaufteilung können nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft nicht analog herangezogen werden. Nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft bleibt jeder Lebensgefährte Eigentümer jene Vermögenswerte, die er während der Lebensgemeinschaft erworben hat. Selbst für den Fall, dass eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe mündet, fallen jene Gegenstände, die von den einzelnen Lebensgefährten einzeln oder auch gemeinsam in die Ehe eingebracht wurden, im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse iSd §§ 81 ff EheG. Dieser Grundsatz gilt auch für Schulden.