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Redaktion FORUM Media | Glossar

Abfertigung

Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Einmalzahlung des Dienstgebers bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verstehen. Es handelt sich dabei um über gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen. Schriftlichkeit (zB im Dienstvertrag) ist nicht erforderlich.

Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt (jedoch spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses) anfallen.

Die äußere Bezeichnung einer Zahlung als „freiwillige Abfertigung“ ist nicht von Bedeutung. Von ausschlaggebender Bedeutung sind die Hintergründe und Motive, die zur Zahlung führen. Es ist daher zu prüfen aus welchem Grund die Zahlung geleistet wird. Nach § 67 Abs 6 EStG sind nur solche Bezüge begünstigt, die für die Auflösung eines Dienstverhältnisses typisch sind (vgl zB Doralt EStG 1988, § 67 Tz 73 ff, 122; BFG RV/3100774/2016).

Zahlungen, die einem Dienstnehmer gewährt werden, um ihn zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, stehen zwar mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang, es handelt sich dabei aber um keine Bezüge bzw Zahlungen, die – etwa gleich einer Abfertigung – für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch sind (BFG RV/3100774/2016).

Bei der begünstigten Besteuerung freiwilliger Abfertigungen und Abfindungen ist zwischen dem System „Abfertigung Alt“ bzw „Abfertigung Neu“ zu unterscheiden.