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Redaktion FORUM Media | Glossar

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber unter der Bedingung vornimmt, dass der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber gewünschten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden ist.

– Stimmt der Arbeitnehmer der vorgeschlagenen Vertragsänderung zu, gilt die Kündigung als nicht ausgesprochen bzw als zurückgezogen.

– Stimmt der Arbeitnehmer der vorgeschlagenen Vertragsänderung nicht zu, wird die Kündigung wirksam.

Wird die in der Änderungskündigung bedingt ausgesprochene Kündigung wirksam, so gilt diese mit allen arbeitsrechtlichen Folgen, die auch mit einer normalen Kündigung verbunden sind. Insbesondere sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzurechnen, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine allfällige Abfindung. Nimmt der Arbeitnehmer das Verschlechterungsangebot nicht an, kann die Änderungskündigung nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.

In betriebsratspflichtigen Betrieben muss bei einer geplanten Änderungskündigung der Betriebsrat informiert (§ 105 ArbVG) und dessen Zustimmung zur Versetzung eingeholt werden (§ 101 ArbVG). Stimmt der Betriebsrat der beabsichtigten Versetzung vorweg zu, kann die Änderungskündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Eine Versetzung des Arbeitnehmers ohne Zustimmung des Betriebsrates ist auch dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer selbst der Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen zugestimmt hat und dadurch der Arbeitsvertrag aufrecht bleibt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall der Versetzung nicht Folge leisten (OGH 28.06.2016, 8 ObA 63/15w).

Grundsätzlich kann die Änderungskündigung formfrei erfolgen, Schriftlichkeit wird allerdings empfohlen.

Eine Änderungskündigung kann grundsätzlich auf zwei Arten gestaltet werden, nämlich

– als aufschiebend oder

– auflösend bedingte Änderungskündigung.