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Arbeitgeber
Das ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Adressat des ASchG ist primär der Arbeitgeber. Durch die ASchG-Novelle 1999 wurde zur EU-Anpassung eine Arbeitgeberdefinition eingeführt:
Arbeitgeber ist, wer Vertragspartei des Arbeitnehmers ist. Als Arbeitgeber kommen natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit in Betracht.
Selbstständig rechtsfähig sind alle UnternehmerInnen kraft Rechtsform: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE).
Eigene Rechtspersönlichkeit haben auch offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), die daher ebenso ArbeitgeberInnen nach ASchG sein können (Unternehmensgesetzbuch – UGB; in Kraft seit 01.01.2007).
Juristische Personen bzw selbstständig rechtsfähig sind auch Vereine nach dem Vereinsgesetz, Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) und andere Körperschaften öffentlichen Rechts wie Kammern, Sozialversicherungsträger und andere Selbstverwaltungskörperschaften.
Alle diese RechtsträgerInnen können ArbeitgeberInnen nach dem ASchG sein.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, zB die in der Baupraxis übliche Form der Bau-ARGE) kann nach österreichischem Recht mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht ArbeitgeberIn nach dem ASchG sein (§ 178 UGB), ArbeitgeberInnen sind die jeweiligen ARGE-Gesellschafter/innen. GesbR, welche die Rechnungslegungsgrenze nach UGB überschreiten, sind aber zur Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet, und zwar als OG oder KG.
Hinweis:
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) ist für den Arbeitnehmerschutz nicht der/die ArbeitgeberIn (Überlasser) zuständig, sondern der/die BeschäftigerIn.
Bei einer juristischen Person, einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit usw, ist bei Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Rechtsgrundlage
§ 2 ASchG