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Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Aufseher im Betrieb

Der Begriff ist im Sozialversicherungsrecht beheimatet und dahingehend relevant, als derartige Personen gem § 334 Abs 1 ASVG dem Sozialversicherungsträger gegenüber haften, wenn diese einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursachen. Unter einem Aufseher im Betrieb ist jene Person zu verstehen, der zum Zeitpunkt eines Unfalles eine tatsächliche Anordnungsbefugnis gegenüber dem verunfallten Mitarbeiter zugekommen ist. Die Stellung des Aufsehers im Betrieb hat nichts mit einer Einordnung in eine Organisationsstruktur oder auch nichts mit dem vereinbarten Entgelt zu tun. Wesentlich ist nur der Umstand, dass zum Zeitpunkt eines Unfalles eine tatsächliche und faktische Anordnungsbefugnis bestanden hat. Aufseher im Betrieb ist nur eine Person, die über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen kann, nicht aber schon jemand, der bloß in seiner Funktion Anweisungen über das Verhalten geben kann.