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Dienstnehmer Haftungsprivileg
Gem § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes können Schäden, die von Dienstnehmern mit leichter Fahrlässigkeit begangen wurden, teilweise oder ganz erlassen werden. Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unterliegen der richterlichen Mäßigung. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden haften Arbeitnehmer uneingeschränkt. Die Überlegung ist, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich ein Fehler unterlaufen kann, der größere finanzielle Auswirkungen haben kann. Bei schrankenloser Eigenverantwortung würde dies den Ruin bedeuten.
Aus diesem Grund soll nach dem DHG auch kein gänzliches Aufbürden des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer möglich sein. Außerdem verlangt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in solchen Fällen auch, angemessene Versicherungen abzuschließen. Um den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht überzubelasten, kann ein Gericht aus Gründen der Gerechtigkeit der Schadenstragung die Ansprüche auf Schadenersatz des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer reduzieren, also mäßigen. Wurde vom Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch sein Verhalten einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Billigkeitserwägungen den Ersatz mäßigen oder vorausgesetzt, der Schaden wurde durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt, auch vollständig erlassen.