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Dienstreise
Eine Dienstreise gem § 26 Z 4 EStG liegt vor, wenn der Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers
– seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (kleine Dienstreise) oder
– so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht zugemutet werden kann (große Dienstreise).
Für eine Dienstreise ist stets ein dienstlicher Auftrag erforderlich.
Wird die Dienstreise vom Wohnort (Familienwohnsitz) aus angetreten, tritt dieser an die Stelle des Dienstortes.
Der Familienwohnsitz ist dort, wo
– ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
– ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Wählt ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort oder seinen Wohnort außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes, liegt keine Dienstreise vor.