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Redaktion FORUM Media | Glossar

Dienstwagen

Vereinbart wird entweder eine rein dienstliche oder auch eine private Nutzungserlaubnis. Darf ein Arbeitnehmer einen Pkw auch privat nützen, so stellt diese Nutzungserlaubnis idR einen Entgeltbestandteil des Arbeitnehmers dar.

Werden einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, dann werden Nutzungsregelungen regelmäßig in einer Richtlinie festgehalten, auf die die einzelnen Dienstverträge verweisen. Alternativ kann die Nutzungsregelung direkt im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Regelungsinhalt

– Umfang der Nutzungserlaubnis (rein dienstlich oder auch privat)

– Kostentragung bei Privatnutzung (zB Treibstoff, Vignette/Maut, sonstige Betriebskosten)

– Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs

– Vorbehalt eines Widerrufs durch den Dienstgeber

– Art und Klasse des Kfz, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat

– Meldepflichten bei Beschädigungen etc

– Einschränkungen der Nutzungserlaubnis (zB Ausland, Kilometeranzahl, Nutzung durch Dritte)

– Zurückstellungpflicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses/Dienstfreistellung/in entgeltfreien Zeiten wie Karenz etc

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber die Kosten von Verwaltungsstrafen trägt, ist sittenwidrig und nichtig (RS0016830; 9 ObA 284/92).

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken vertraglich zugesagt, so kann er diese nicht jederzeit widerrufen, da die Privatnutzung idR einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (in Naturalien) darstellt. Der Arbeitnehmer ist (außer in Ausnahmefällen bzw bei zulässiger Vereinbarung im Vorhinein) auch nicht verpflichtet statt der Privatnutzungserlaubnis einen Ausgleich in Geld zu akzeptieren.