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Grobe Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der „Täter“ die ihm obliegende Sorgfalt nicht einhält, obwohl er dazu befähigt und verpflichtet ist und dieser Sorgfaltsverstoß darüber hinaus sehr schwer wiegt. Nach der Definition der Gerichte ist grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn die Sorglosigkeit des „Täters“ ein derartiges Ausmaß erreicht, dass der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich erscheint und darüber hinaus auch auf der subjektiven Tatseite eine schwerste Vorwerfbarkeit gegeben ist. Vereinfacht ausgedrückt ist dann von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Fehler so schwer wiegt, dass man praktisch schon auf den Eintritt eines Schadens warten kann, obwohl der „Täter“ niemandem einen Schaden zufügen will. Grobe Fahrlässigkeit wird dann vorliegen, wenn mehrere Sorgfaltsverstöße, also Fehler zusammenkommen (der Lenker eines Pkws fährt in der Nacht bei Glatteis und Nebel im Ortsgebiet 90 km/h und hat einen Blutalkoholgehalt von 0,9 Promille). Es genügt oft aber auch ein einziger Fehler zur Annahme der groben Fahrlässigkeit (das Überfahren einer roten Ampel). Dies aber nur dann, wenn durch den Fehler eben eine so gefährliche Situation geschaffen wird, die einen Schadenseintritt sehr wahrscheinlich macht.