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Zeugnis
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dieses ist gebührenfrei.
Die wesentliche Funktion des Dienstzeugnisses besteht darin, dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem künftigem Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers zu dienen. Es muss einerseits alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind und andererseits soll es dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern, weshalb keine direkt oder auch nur unterschwellig für ihn nachteiligen Formulierungen enthalten sein dürfen.
Auch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht so beschaffen sein, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann, wie zB pinkfarbenes Papier mit Fettflecken, Rechtschreibfehler etc (OGH 20.01.2012, 8 ObA 7/12f).