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Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Ingerenzprinzip

Jeder der eine Gefahrenquelle schafft, hat die Verpflichtung, diese Gefahrenquelle abzusichern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, dann haftet er für den Schaden, der durch sein Versäumnis entstanden ist. Dieser Grundsatz wird als Ingerenzprinzip bezeichnet. Ihre Grenze hat diese Sicherungspflicht in dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. Für die Festlegung der Pflichten müssen die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen berücksichtigt werden. Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwehr einer der mit der geschaffenen Gefahrenlage damit typischerweise verbundenen Gefahr (RIS-Justiz RS0089131).