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Konkludenter Vertragsabschluss
Ein zivilrechtlicher Vertrag kommt durch ein übereinstimmendes Angebot und eine gültige Annahme im juristischen Sinne zustande. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch eindeutige Zeichen (Nicken) geschehen. Darüber hinaus ist eine Annahme aber auch durch eine tatsächliche Entsprechung möglich. In diesem Fall spricht man von einer konkludenten Annahme oder einem konkludenten Vertragsschluss. Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gem § 863 ABGB nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung – oder Unterlassung – nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es muss eindeutig sein, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind.