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Mehrarbeit und Überstunden
Werden die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit oder die sich aus der Vereinbarung im Dienstvertrag ergebende tägliche Normalarbeitszeit überschritten, spricht man von Überstundenarbeit. Sieht ein Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor als das Gesetz, nennt man die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit hinaus bis zur gesetzlichen Grenze geleistete Arbeit hingegen Mehrarbeit. Überstundenarbeit ist jedoch nur zeitmäßig beschränkt zulässig.
Überstunden sind all die Arbeitsstunden, die nicht Normalarbeitszeit oder Mehrarbeit bei kollektivvertraglich verkürzter Normalarbeitszeit oder Teilzeit sind. Sie sind eine „Restgröße“, für deren Ermittlung die Kenntnis der Normalarbeitszeitregeln und der konkreten Normalarbeitszeitverteilung erforderlich ist.
Überstundenarbeit liegt vor, wenn
– die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden (diese beträgt idR 40 Stunden, so keine Ausnahmebestimmungen vorliegen),
– die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird (diese beträgt idR 8 Stunden, so nicht eine entsprechende Umverteilung oder Verlängerung zulässig ist),
– Arbeitszeiten außerhalb der eingeteilten Normalarbeitszeit oder des Gleitzeitrahmens erbracht werden: auch ohne Überschreitung des Maximalausmaßes können Überstunden vorliegen, wenn von Vollzeitarbeitnehmern Arbeit außerhalb der eingeteilten Zeit oder des Gleitzeitrahmens (bei Vorliegen einer Gleitzeitvereinbarung oder Gleitzeitbetriebsvereinbarung) verlangt wird. Auch Arbeiten vor und nach der eingeteilten Arbeitszeit sind Überstunden. Bei Teilzeitarbeitnehmern ist dies in der Regel „bloße“ Mehrarbeit, die grundsätzlich mit 25 % zuschlagspflichtig ist,
– bei gleitender Arbeitszeit der Arbeitgeber Arbeitsstunden anordnet, die über die Normalarbeitszeit gem § 3 Abs 1 AZG (8 bzw 40 Stunden) hinausgehen. In diesem Fall gelten die angeordneten Arbeitsstunden bereits als Überstunden, auch wenn sich diese innerhalb des grundsätzlich zuschlagsfreien Gleitzeitrahmens befinden.
– ein allfälliges Zeitguthaben in Fällen gleitender Arbeitszeit oder sonstiger durchrechenbarer Arbeitszeit am Ende der Gleitzeitperiode oder Durchrechnungszeitperiode bestehende Guthaben nicht übertragen werden kann. Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten jedoch nicht als Überstunden (§ 6 Abs 1a AZG). Soweit übertragbare Zeitguthaben überschritten werden, liegt Überstundenarbeit vor, für die auch ein entsprechender Überstundenzuschlag auszubezahlen ist, so nicht Zeitausgleich vereinbart ist, der auch den Zuschlag berücksichtigt.
Gem § 7 Abs 1 AZG sind nun wöchentlich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Zusätzlich sind zu beachten:
– Die Tageshöchstarbeitszeit beträgt maximal 12 Stunden (§ 7 Abs 1 und § 9 AZG).
– Die Wochenhöchstarbeitszeit beträgt maximal 60 Stunden (§ 9 AZG).
– Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs 1 und § 9 Abs 4 AZG).