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Redaktion FORUM Media | Glossar

Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit des Angestellten kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Entlassung führen. Ein Angestellter kann entlassen werden, wenn er

– ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen oder

– im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibt (konkurrenzierende Nebentätigkeiten).

Unter „Nebentätigkeit“ versteht man

– die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch den Arbeitnehmer

– außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers

– in der Absicht, diese Arbeiten wiederholt unter Aufwendung von Zeit und Mühe zu verrichten (zB OGH 22.12.2004, 8 ObA 130/04g).

Einmalige oder bloß gelegentliche Tätigkeiten neben der Arbeit fallen noch nicht unter den Begriff der „Nebentätigkeit“ und berechtigen daher in der Regel auch nicht zur Entlassung.