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Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit sind:
– Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben
– Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach § 5 BPGG mit Bescheid zuerkannt wurde
– Bei Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1
– Die Pflegekarenz kann nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder eines Präsenz- bzw Zivildienstes vereinbart werden
– Dauer der Pflegekarenz bzw -teilzeit: mindestens ein Monat, maximal drei Monate
Mit 01.01.2020 besteht für Dienstnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit bzw Pflegekarenz von max vier Wochen.
Der Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt von Pflegeteilzeit bzw Pflegekarenz besteht zunächst für zwei Wochen. Dabei müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Pflegeteilzeit bzw Pflegekarenz sind dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen.
– Bei Antritt der Pflegeteilzeit bzw Pflegekarenz müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein.
– Eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen innerhalb einer Woche, falls vom Dienstgeber verlangt.