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Dokument-ID: 1095740
Teilzeit
Teilzeitbeschäftigung ist rechtlich keine eigenständige Form eines Dienstverhältnisses. Die Rechtsvorschriften für echte Dienstverhältnisse sind gleichermaßen auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
Das Ausmaß der Arbeitszeit wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer frei vereinbart. Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen eine Obergrenze (gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit), nicht aber eine Untergrenze fest.Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform (§ 19d Abs 2 AZG).