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Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Überwachungsverschulden

Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet. Der Vorgesetzte im Betrieb ist verpflichtet, die Einhaltung von Anweisungen durch seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und kommt es durch die Missachtung von Vorschriften durch einen Mitarbeiter zu einem Schadensfall, dann haftet nicht nur der Mitarbeiter wegen des eigenen Verschuldens, sondern auch der Vorgesetzte, weil er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. Gerade bei Unterweisungen tritt diese Überwachungspflicht zutage, da sich der Vorgesetzte davon zu überzeugen hat, ob der Unterwiesene die Unterweisung auch verstanden hat. Neben der Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter existiert daher auch eine Verpflichtung, die Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.