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Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich grundsätzlich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wobei Geschäftsgeheimnisse eher wirtschaftlicher und Betriebsgeheimnisse eher technischer Natur sind. Um eine gewisse Verschwiegenheitspflicht beim Dienstnehmer auszulösen, muss dieser Umstand aber auch dem Dienstnehmer bekannt sein.
Verstößt der Dienstgeber allerdings gegen Strafgesetze und erstattet der Dienstnehmer daraufhin Anzeige, so verletzt er damit grundsätzlich nicht seine Pflicht zur Verschwiegenheit.
Kommt es zu einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Dienstnehmer, so kann dies verschiedene Sanktionen nach sich ziehen: § 82 lit e GewO normiert, dass ein Arbeiter sofort entlassen werden kann, wenn er ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät, für einen Angestellten stellt dies einen Entlassungsgrund gem § 27 Z 1 AngG (Verlust der Vertrauenswürdigkeit) dar. Außerdem kann es gem § 11 UWG zu einer gerichtlichen Strafbarkeit kommen, wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für Zwecke des Wettbewerbs weitergegeben werden. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird oft als Teil des Arbeitsvertrages mit einer Vertragsstrafe sanktioniert.
Gem § 115 Abs 4 ArbVG treffen die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates besondere Verschwiegenheitspflichten, bei deren Verletzung das Gericht der Entlassung des Betriebsrats zustimmen kann (§ 122 Abs 1 Z 4 ArbVG). Eine besondere Verschwiegenheitsverpflichtung ergibt sich auch aus § 15 Datenschutzgesetz.