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Redaktion FORUM Media | Glossar

Versetzung

§ 101 ArbVG definiert eine Versetzung als die (mindestens 13 Wochen dauernde) Einreihung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz. Darunter wird eine Änderung des Arbeitsortes, des Tätigkeitsbereiches oder beider Aspekte verstanden (zB OGH 29.6.1988, 9 ObA 49/88; 6.4.2005, 9 ObA 88/04p). Der arbeitsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff schließt also auch die Verwendungsänderung mit ein. Die Standortverlegung eines Betriebes stellt ebenfalls eine Versetzung dar (OGH 31.8.2005, 9 ObA 35/05w).

Diese Änderung muss nicht bloß unerheblich sein, also eine „Bagatellgrenze“ überschreiten. Bspw liegt bei einem Wechsel des Büros innerhalb desselben Gebäudes noch keine Versetzung vor. Gleiches gilt in analoger Weise, wenn sich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers bloß geringfügig ändert (zB durch Übernahme zusätzlicher Aufgaben in nicht nennenswertem Umfang). Ob eine Versetzung vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu prüfen (OGH 30.9.1989, 9 ObA 231/89).

Die Rsp bezieht auch (die Bagtellgrenze überschreitende) Änderungen der Arbeitszeitgestaltung in den Versetzungsbegriff mit ein, bspw durch Einführung von Schichtdienst, die mit einer Verlegung des Arbeitsbeginns zu Zeiten einhergeht, zu denen weder Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (OGH 10.12.1997, 9 ObA 275/97z). Auch ein Wechsel vom Drei-Schicht- in den Zwei-Schicht-Betrieb wurde als Versetzung qualifiziert (OGH 23.5.1996, 8 ObA 2057/96z).