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1 Ehe- und Scheidungsrecht
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 35 bis 39, 44, 49, 55, 56ff, 60 f, 81 ff EheG, § 92 ABGB, §§ 49, 76, 114a JN, §§ 45a, 460 ZPO, §§ 1, 78, 93 AußStrG, Art XLII EGZPO |
Anwendungsbereich: | Klagen auf Scheidung bzw Aufhebung der Ehe und die entsprechenden Anträge der beklagten Partei, Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme, Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse |
In dem Gebiet des Ehe- und Familienrechtes gibt es eine Vielzahl verschiedener Klagen. Anders als die Eheschließung vor dem Standesamt, kann die Auflösung der Ehe nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen.
Hier kommt bspw die Scheidungsklage wegen Verschuldens (§ 49 EheG) in Betracht, ebenso wie die Scheidungsklage wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG). Aber auch eine Aufhebung der Ehe kann aus verschiedenen Gründen (§§ 35 bis 39 und 44 EheG) begehrt werden.
Die Muster „Ehescheidungsklage (§ 49 EheG)“ dienen als Vorlage für eine Klage auf Ehescheidung wegen Verschuldens. Das kurz gehaltenen Muster beinhaltet zwar eine kurze Darstellung der Eheverfehlungen, auf welche die Scheidungsklage gestützt wird; auf eine ausführliche Darstellung wird jedoch noch verzichtet, um die Vergleichsbereitschaft des anderen Ehegatten nicht durch seitenlange Ausführungen über seine Verfehlungen zu unterminieren. Das ausführliche Muster geht hingegen auf verschiedene Eheverfehlungen näher ein, ebenso auf den Begriff der unheilbaren Zerrüttung sowie die Frist zur Geltendmachung der Eheverfehlungen und die Fristenhemmung. Ein besonderer Sachverhalt rund um eine Scheidungsklage mit internationalem Hintergrund und unter Anwendung der EuEheVO (oder Brüssel IIb-VO, VO [EU] 2019/1111) und der ROM III-VO (VO [EU] 2010/1259) wird im Muster „Ehescheidungsklage (§ 49 EheG, international)“ dargestellt.
Um dem Scheidungsbegehren des klagenden Ehegatten entgegenzutreten kann sich der beklagte Ehegatte damit begnügen, Klagsabweisung zu beantragen sowie einen Mitverschuldensantrag zu stellen (Muster „Antrag auf Klagsabweisung und Mitverschuldensantrag [§ 49 EheG])“. Will der beklagte Ehegatte aber ebenfalls die Scheidung der Ehe erwirken, wird er darüber hinaus auch eine Widerklage erheben – Muster „Widerklage (§ 49 EheG)“.
Ist die häusliche Lebensgemeinschaft bereits seit über drei Jahren aufgehoben, kann die Scheidung der Ehe auch nach § 55 EheG erfolgen. Anders als bei einer Ehescheidung nach § 49 EheG, kann auch der Ehegatte auf Scheidung nach § 55 EheG klagen, der alleine schwere Eheverfehlungen gesetzt hat – Muster „Ehescheidungsklage (§ 55 EheG)“.
Wird die Ehe nach § 55 EheG geschieden, erfolgt kein Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, es sei denn, der klagende Ehegatte hat die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und der beklagte Ehegatte hat einen entsprechenden Antrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt – Muster „Verschuldensantrag (§ 61 Abs 3 EheG)“.
Die Aufhebung der Ehe kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen (§§ 35 bis 39 und 44 EheG) begehrt werden. Die Aufhebung der Ehe ist also nur wegen Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 EheG), Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (§ 36 EheG), Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (§ 37 Ehegesetz), arglistige Täuschung (§ 38 EheG), Drohung (§ 39 EheG) und Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung (§ 44 EheG) möglich. Das Muster „Aufhebungsklage (§§ 35 bis 39 und 44 EheG)“ dient als Vorlage hierzu.
Hat das Scheidungsverfahren ieS im Ausland stattgefunden, so können Rechtswirkungen auf das Inland ebenfalls im Außerstreitverfahren über einen Antrag auf Anerkennung nach §§ 97 ff AußStrG auf das Inland erstreckt werden. Ein derartiger Antrag findet sich im Muster „Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“.