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Einwendungen der Parteien
Um bei qualifizierter doppelter Kundmachung den Präklusionswirkungen zu entkommen, muss die Partei rechtzeitig zulässige Einwendungen erheben.
Rechtzeitigkeit
Die Rechtzeitigkeit wird dabei direkt in § 42 Abs 1 AVG bestimmt. Die Einwendungen müssen demgemäß spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung erhoben werden. Die Partei muss daher eine schriftliche Einwendung derart rechtzeitig einbringen, dass sie am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde einlangt. Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG, wonach Tage des Postlaufs nicht in Fristen einzurechnen sind, ist hierbei nämlich nicht anwendbar. Hauptfunktion der mündlichen Verhandlung ist es, dass sich der Verhandlungsleiter mit sämtlichen Beweismitteln umfassend auseinandersetzt und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt. Diesem Anspruch kann ein Verhandlungsleiter bzw eine mündliche Verhandlung allerdings nur dann gerecht werden, wenn sämtliche Vorbringen – also auch sämtliche Einwendungen – der Behörde und insbesondere dem Verhandlungsleiter bekannt sind. Eine mündliche Verhandlung würde ihren Zweck nicht angemessen erfüllen können, wenn auch noch danach schriftliche Vorbringen bei der Behörde einlangen. Aus diesem Gründen müssen daher schriftliche Einwendungen am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde einlangen oder während der Verhandlung erhoben werden.
Voraussetzung für die Erhebung von Einwendungen durch eine Partei ist, dass überhaupt ein Verfahren vorliegt, im Rahmen dessen über einen Antrag einer anderen Partei zu entscheiden ist und im Falle einer positiven Entscheidung die subjektiven Rechte einer anderen Partei berührt werden. Die Erhebung von Einwendungen kann daher nur Nebenparteien – sofern sie durch das Vorhaben der Hauptpartei in ihren Rechten betroffen sind – zukommen. Nur hinsichtlich dieser Nebenparteien können daher – sofern sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben – auch die Präklusionswirkungen eintreten. Gegenüber Parteien, die gar keine Einwendungen erheben können, treten die Präklusionswirkungen daher nicht ein. Dies gilt einerseits für Organparteien und Gegenparteien, andererseits aber insbesondere für die Hauptpartei (Antragsteller). Gem § 42 Abs 4 AVG kann die mündliche Verhandlung sogar in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt werden.
Zulässigkeit
In Bezug auf die Zulässigkeit von Einwendungen ist festzuhalten, dass sich diese auf subjektive Rechte beziehen müssen und diese subjektiven Rechte Gegenstand des Verfahrens sein müssen. Beispielsweise sind Einwendungen, die lediglich privatrechtlicher Natur sind, nicht zulässig. Für eine zulässige Einwendung ist daher die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes erforderlich, eine hinreichende Konkretisierung ist dabei ausreichend. Eine genaue Bezeichnung der konkreten Gesetzesstelle, aus der das subjektive Recht abgeleitet wird, ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Auch eine nähere Begründung der Einwendung ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird. • [Fußnote: VwGH 26.04.1994, 92/05/0048.] Dabei ist es vorerst unbeachtlich, ob eine Verletzung eines subjektiven Rechtes tatsächlich vorliegt oder nicht. Es wird lediglich auf die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung abgestellt. Die Frage, ob eine tatsächliche Verletzung eines subjektiven Rechtes vorliegt oder nicht, ist erst Gegenstand des Verfahrens und von der Frage der Zulässigkeit der Einwendung unabhängig.
Zur Frage der Zulässigkeit von Einwendung besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wovon nachstehend nur einige Beispiele angeführt werden sollen.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 31f Z 3 Eisenbahngesetz (EisbG) ist die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann. • [Fußnote: VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003.]
§ 63 lit c WRG 1959 erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden. Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet werden, weshalb ihre Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, zulässig ist. • [Fußnote: VwGH 24.10.2013, 2013/07/0053.]
Wenn auch die Einwendung eines durch ein Projekt in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten nachteilig berührten Projektgegners, eine Projektverwirklichung wäre auch auf Grundstücken des Konsenswerbers möglich, zulässig ist und ein solcher Projektsgegner nicht gehalten ist, seine Einwendung durch Vorlage eines „Alternativprojekts“ näher zu begründen, so bedarf es doch der Behauptung des Projektsgegners, wo die ins Treffen geführten Grundstücke des Konsenswerbers gelegen seien bzw um welche Grundstücke es sich dabei handle. Der bloße, nicht näher konkretisierte Hinweis darauf, es hätte geprüft werden müssen, ob die konkreten Maßnahmen aus ökologischer Sicht auch auf den dem Projektwerber „zur Verfügung“ stehenden Grundstücken möglich wäre, reicht daher zur Darlegung eines wesentlichen Feststellungs- und Verfahrensmangels nicht aus. • [Fußnote: VwGH 28.02.2013, 2010/07/0026.]
Die Einwendung, wonach aufgrund bestimmter Umstände im Brandfall oder bei anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführer und damit eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten, ist zulässig. • [Fußnote: VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094.]
Die Einwendung der entschiedenen Sache durch den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nur zulässig, insofern er dadurch in subjektiven Rechten verletzt wurde. • [Fußnote: VwGH 20.06.1995, 95/05/0106.]
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent – also die Geltendmachung der Verletzungen eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt also vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwebers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird. • [Fußnote: VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345.]
Um eine taugliche Einwendung im Sinne der Bauordnung zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder der zulässigen Höhe. • [Fußnote: VwGH 27.06.2017, 2016/05/0118.]
Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. • [Fußnote: VwGH 06.09.2011, 2009/05/0278.]
Taugliche Einwendung
Eine Präklusion wird durch ein Parteienvorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben wird. Eine Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Aufgrund einer Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist. • [Fußnote: VwGH 23.02.1995, 93/06/0005.]
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Ausgestaltung der „Einwendungen“ insbesondere klargestellt, dass Einwendungen konkretisiert werden müssen, dass aufgrund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen, und dass das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht. Ein Einspruch mit der Begründung, „dass das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden“, ist keine die Präklusion hintan haltende Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG. • [Fußnote: VwGH 24.03.1992, 88/05/0135.]
Beispiel:
Der Nachbar Franz Sumpf bringt vor, dass durch den Bau der zweiten Kläranlage die Auslastung der eigenen Kläranlage weitgehendst eingeschränkt wird. Eine derartige Einwendung ist als privatrechtlich zu qualifizieren, da sie nur auf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinweist. • [Fußnote: VwGH 17.09.1991, 91/05/0095.]
Wird eine mündliche Verhandlung auf die in § 42 Abs 1 AVG vorgezeichnete Weise anberaumt, so kommt die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nur solchen Parteienerklärungen zu, die nach Anberaumung der Verhandlung vorgebracht werden; mit dem vor diesem Zeitpunkt deponierten Vorbringen ist die betreffende Verfahrenspartei präkludiert. • [Fußnote: VwSlg 8555 A/1974.]
Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Ein Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, stellt keine solche Behauptung dar. • [Fußnote: VwSlg 7179 A/1967.]
Aus der Vorschrift des § 42 AVG ergibt sich, dass von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, dass sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. • [Fußnote: VwSlg 4966 A/1959.]
Beispiele für zulässige Einwendungen:
- „Das Vorhaben verursacht Lärmimmissionen, die das örtlich zumutbare Ausmaß überschreiten und nicht zumutbar belästigen.“
- „Durch den Betrieb des geplanten Vorhabens kommt es zu unzumutbaren Staubentwicklungen durch Maschinen.“
- „Die Lüftungsanlagen des Gebäudes entwickeln eine unzumutbare Geruchsbelastung.“
- „Während der Bauphase kommt es durch anfahrende Baumaschinen zu schweren Erschütterungen, die unzumutbar belästigen.“
- „Die Feinstaubemissionen, die von der geplanten Autobahn ausgehen, werden mich in meiner Gesundheit gefährden.“
Subjektiv-öffentliche Rechte
In Bezug auf die zulässigen Einwendungen eines Nachbarn ist festzuhalten, dass damit auch der Begriff der subjektiv-öffentlichen Rechte eng verknüpft ist.
Ein subjektiv-öffentliches Recht kann definiert werden als ein Rechtsverhältnis zwischen dem Einzelnen (Bürger, Nachbar etc) und dem Staat (zB Behörde). Durch ein derartiges Rechtsverhältnis wird die rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten dargestellt, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer bestimmten Rechtsnorm ergibt. Im Rahmen eines derartigen Rechtsverhältnisses können sich für beide Seiten Rechte und Pflichten ergeben (beispielsweise trifft eine Behörde die Pflicht, über einen Antrag einer Partei binnen angemessener Frist zu entscheiden). Bestehen derartige Rechte und Pflichten, hat eine Person (Partei) die Berechtigung, die ihr gegenüber bestehenden rechtlichen Verpflichtungen auch durchzusetzen, also gegenüber der Behörde und in der Folge im Instanzenzug auch vor den Verwaltungsgerichten und letzten Endes auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, geltend zu machen. Ein subjektiv-öffentliches Recht wäre nämlich insofern wirkungslos, wenn deren Durchsetzbarkeit nicht gewährleistet wäre.
Die Rechtsordnung räumt den Normunterworfenen eine Vielzahl an subjektiv-öffentlichen Rechten ein. Vielfach werden subjektiv-öffentliche Rechte mit dem Begriff der Parteistellung gleichgestellt. Wie bereits erwähnt können subjektiv-öffentliche Rechte und Parteistellung jedoch auch auseinander fallen. Beispielsweise kann Umweltorganisationen oder Formalparteien (zB Umweltanwalt) Parteistellung eingeräumt werden. Derartigen Formalparteien kommen jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Vielmehr wird ihnen kraft gesetzlicher Anordnung die Möglichkeit zur Geltendmachung objektiver Rechtsverletzungen als subjektive Rechte eingeräumt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei lediglich um Organkompetenzen und nicht um höchstpersönliche Rechte.
In vielen Rechtsnormen findet sich eine explizite Positivierung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. In einem derartigen Fall ist daher auch die Ermittlung der Parteistellung relativ einfach. Als diesbezügliches Beispiel seien die Abstandsregelungen in den diversen Bauordnungen erwähnt. In der verfassungsrechtlichen Literatur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass der Gesetzgeber überall dort subjektiv-öffentliche Rechte einräumen und damit auch Parteistellung gewähren muss, wo es für den Normunterworfenen essenziell wichtig ist, seine Rechtsposition gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zu verteidigen.
Aufgrund der Vielfältigkeit und der Heterogenität der verwaltungsrechtlichen Normen und deren laufender Überarbeitung und Neugestaltung ist es jedoch unmöglich, subjektiv-öffentliche Rechte abschließend zu definieren. Dies wäre auch aus Rechtsschutzgedanken nicht zielführend. Aus diesem Grund wurde von Judikatur und Lehre zur Definition von subjektiv-öffentlichen Rechten die so genannte Schutznormtheorie entwickelt. Dieser Theorie zufolge begründet eine Rechtsnorm dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit oder der Durchsetzung eines öffentlichen Interesses dient, sondern ganz gezielt individuelle Interessen vor Eingriffen des Staates oder Dritter schützt.
Beispiel:
Die Kunterbunt Bau GmbH will am Rande eines kleinen Dorfes eine grell pinke Lagerhalle errichten. Die konservativen Nachbarn sind damit nicht einverstanden, da sie das klassische Erscheinungsbild eines einfachen Bauernhauses bevorzugen und befürchten, dass durch die geplante Lagerhalle das Ortsbild der Gemeinde verschandelt werden könnte. Der Schutz des Ortsbildes berührt zwar unumstritten die Interessen der einzelnen Dorfbewohner. Dennoch liegt der Fokus des Ortsbildschutzes im Schutz der Allgemeinheit und nicht im Schutz von individuellen Einzelinteressen. Die Nachbarn können sich daher nicht auf den Schutz des Ortsbildes stützten, da ihnen dadurch kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wird.
Wie bereits erwähnt, ist die Parteistellung Ausfluss der subjektiv-öffentlichen Rechte. Aufgrund der Schutznormtheorie wird der einfache Gesetzgeber dazu verpflichtet, den Normunterworfenen Parteistellung einzuräumen. Der VfGH hat diesbezüglich festgehalten, dass einer Person im Lichte des Gleichheitssatzes dann Parteistellung einzuräumen ist, wenn in die Rechtssphäre dieser Person bestimmend eingegriffen wird, das heißt, wenn dieser Eingriff in rechtlich geschützte Positionen und nicht nur in wirtschaftliche Interessen erfolgt. • [Fußnote: VfSlg 13.646/1993, 16.103/2001.]
Diese Abgrenzung zwischen rechtlichen und lediglich wirtschaftlichen Interessen ist im Einzelfall schwierig. Es ist dabei insbesondere auf den Schutzzweck des jeweiligen Gesetzes abzustellen. Ein subjektiv-öffentliches Recht wird nur dann durch eine Rechtsnorm begründet, wenn eine eindeutige Begünstigung des Einzelnen bezweckt wird. Reflexwirkungen auf die wirtschaftliche Situation oder auf die Wettbewerbsfähigkeit sind grundsätzlich irrelevant, es sei denn sie werden vom Gesetzgeber ausdrücklich als rechtliche Interessen anerkannt.
Beispiel:
Die Sprengstoff Bergwerk GmbH beabsichtigt in der Nähe des Ortes Ruhedorf den Betrieb eines Tagbaus nach den Bestimmungen des MinroG (Mineralrohstoffgesetz). Zahlreiche Bewohner aus Ruhedorf befürchten, dass es durch den Betrieb des Tagbaus zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw Gefährdungen durch Lärm und Staub kommen würde. Gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde erheben die Bewohner daher Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und in der Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Im ersten Rechtsweg hebt der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Unterinstanzen haben sich nämlich insbesondere mit dem Vorbringen der Bewohner in Bezug auf die Feinstaubproblematik nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Im zweiten Rechtsweg kritisieren die Bewohner insbesondere den Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht in seinem zweiten Erkenntnis lediglich die Problematik der Belastung durch PM 2,5, nicht aber durch sonstige Emissionen beurteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht stützt seine Auffassung jedoch darauf, dass dieses Vorbringen erst im fortgesetzten Verfahren erstattet wurde und somit unzulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits in ständiger Rechtssprechung judiziert, dass aus § 116 Abs 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes) folgt, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn – trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines – dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen – Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist, sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. • [Fußnote: VwGH vom 18.10.2012, 2009/04/0121.]
Zum Erstatten neuen Vorbringens hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Mitspracherecht von Parteien (Nachbarn) in zweifacher Weise beschränkt ist. Einerseits besteht es nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestand weder im Berufungsverfahren, noch besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach dem VwGVG ein Neuerungsverbot. • [Fußnote: Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044.]
Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof auch im zweiten Rechtsweg das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes – diesmal wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit – aufgehoben. Die ruhigen Bürger aus Ruhedorf hoffen nunmehr weiterhin, dass ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Nichterteilung einer Genehmigung nach dem MinroG – da trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit zu erwarten ist – durchgesetzt wird.