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Wolfgang List - Paul Nagler | Praxiswissen | Fachbeitrag

Parteistellung und Parteienrechte im UVP-Verfahren

§ 19 UVP-G 2000 ist die zentrale Norm bezüglich der Parteistellung, der Beteiligtenstellung und den Rechtsmittelbefugnissen der Nachbarn im UVP-Genehmigungsverfahren.

§ 19 UVP-G 2000 lautet:

„(1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs 2);

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs 7 anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs 12.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl Nr 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens für Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliedzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Sofern eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, kommt ihr ex lege Parteistellung in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu. Aus der Bestimmung des § 19 Abs 1 UVP-G 2000 kann man jedoch keine Genehmigungsvoraussetzungen und daher auch keine subjektiv-öffentliche Rechte ableiten. Diesbezügliches wird in § 17 Abs 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 normiert, der wie folgt lautet:

„Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

(…)

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

(…)

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

(…).“

Durch die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 erhalten Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 das Recht auf Gesundheits-, Belästigungs- und Eigentumsschutz. Diese Bestimmung dient daher auch als Maßstab für allfällige Einwendungen der Nachbarn in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. • [Fußnote: VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026; VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009; VwGH 31.03.2008, 2005/05/0184.]  Demgegenüber begründen Rechtsvorschriften, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Der Umweltanwalt kann als Partei die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutze der Umwelt, wie zB die Verletzung des Landschaftsbildes, als subjektives Recht einwenden.

Auf Grund des Gesetzeswortlautes im § 19 Abs 2 UVP-G 2000 haben Bürgerinitiativen, die im Rahmen eines UVP-Verfahrens begründet wurden, Parteistellung, jedoch nicht im bloßen vereinfachten Verfahren. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27.09.2018, Ro 2015/06/008 auch derartige Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren volle Parteistellung eingeräumt. §19 Abs 2 UVP-G 2000 ist somit wirkungslos geworden (vgl nachstehende Ausführungen).

Voraussetzung dafür ist:

Gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 muss eine Stellungnahme gem § 9 Abs 5 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 leg cit als Partei oder als Beteiligte (Abs 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

In dieser Bestimmung wird eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen. Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des VfGH Deckung (vgl VfGH 1.12.2014, V 124/03). Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSv Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL anzusehen.

Die Bürgerinitiative erlangt Parteistellung, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Auflage des Antrages (gem § 9 Abs 4 UVP-G 2000) eine Stellungnahme zum Vorhaben gemeinsam mit einer Liste mit mindestens 200 Unterschriftserklärungen abgibt. Die Unterschriftenliste muss jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Frist gem § 9 Abs 4 UVP-G 2000 zur öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der UVE bei der Behörde eingebracht werden. Üblicherweise wird dies gleichzeitig mit der Stellungnahme zum Vorhaben erfolgen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, wird auch eine getrennt übermittelte Unterschriftenliste eine Partei- bzw Beteiligtenstellung bewirken, sofern die Liste zeitgerecht (innerhalb der sechswöchigen Frist gem § 9 Abs 4 UVP-G 2000) eingebracht wird und sich eindeutig auf die Stellungnahme bezieht, die damit unterstützt werden soll. Werden schon zu einem früheren Zeitpunkt (vor dem Stellungnahmeverfahren gem § 9 Abs 4 leg cit) Unterschriftenlisten im Hinblick auf die Gründung einer „Bürgerinitiative“ gesammelt, können diese Gruppen als Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000 Parteistellung erlangen, wenn die Unterschriften zur Unterstützung einer Stellungnahme zum Vorhaben geleistet werden und sowohl die Stellungnahme als auch die Unterschriftenliste innerhalb der sechswöchigen Frist eingebracht werden (Kommentar zum UVP-G 2000 zu § 19, DI Susanne Eberhartinger-Tafill und Mag. Astrid Merl, Hrsg. Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List).

Die Unterstützungserklärungen müssen sich nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterschriften bereits schriftlich vorliegende Stellungnahme in der Sache beziehen. Floskelhafte Ablehnung eines Projekts, wie „Auswirkungen auf Gesundheit und Lebensqualität“ oder „Schutz der Natur“ in der Unterschriftenliste ist nicht ausreichend. Die Unterschriften müssen in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen „Stellungnahmen“ der Bürgerinitiativen abgegeben werden. Gegen eine solche Kenntnis spricht aber, wenn die inhaltlichen Stellungnahmen später datiert sind als die überwiegende Anzahl der von den Unterschriftenleistenden angegebenen Zeitpunkte ihrer Unterschrift (VfGH 14.12.2006, V14/06; VfGH 01.10.2007, V14/07).

Entscheidend ist, dass innerhalb der Auflagefrist eine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben wird, die mit einer Liste von mindestens 200 Unterschriften unterstützt wird.

Weiters haben auch anerkannte Umweltorganisationen als Verein Parteistellung im UVP-Verfahren.

Diese müssen die Anzahl der Vereinsmitglieder der Behörde glaubhaft machen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, bleibt offen. Beispielsweise könnte das in der Weise erfolgen, dass einem Rechtsanwalt oder Notar sämtliche Mitglieder mit Name, Adresse und Geburtstag vorgelegt werden, wobei dieser der Behörde nur bestätigt, dass die erforderte Anzahl an Mitgliedern tatsächlich vorliegt. Damit würde auch den datenschutzrechtlichen Verschwiegenheiten entsprochen werden.

Der VwGH hat sich in einer äußerst wichtigen Grundsatzentscheidung vom 27. September 2018, Ro 2015/06/0008-7, mit der Problematik auseinander gesetzt, dass laut Gesetzestext des §19 Abs 2 UVP-G 2000 im vereinfachten UVP-Verfahren Bürgerinitiativen mit einem Antragsteller und zweihundert Unterstützer keine Parteistellung haben.

In der innerstaatlichen Rechtslage wird hinsichtlich der Verfahrensbeteiligung einer Bürgerinitiative zwischen der Einräumung der Parteistellung im „ordentlichen“ UVP-Verfahren und der Einräumung einer bloßen Beteiligtenstellung mit Recht auf Akteneinsicht im vereinfachten Verfahren unterschieden. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Einbeziehung einer Bürgerinitiative als Partei entgegen der nationalen Rechtslage auch in einem vereinfachten UVP-Verfahren geboten ist.

Die in Rede stehende nationale Regelung des § 19 UVP-G 2000 ist in Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG (erste Änderungsrichtlinie der ursprünglichen UVP-RL 85/337/EWG, zur Historie der UVP-RL vgl weiterführend Bachl, Die [betroffene] Öffentlichkeit im UVP-Verfahren. Sinn, Zweck und Reichweite ihrer Beteiligung, 100 ff; sowie Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 [2013], § 19, Rz 1) ergangen (vgl den Initiativantrag des Nationalrates, 168/A, 21. GP).

Gem Art 11 Abs 1 und 3 UVP-RL sowie Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention ist für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei ausreichendem Interesse oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit umweltbezogener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen iSd UVP-Richtlinie bzw des Art 6 der Konvention vorzusehen. Mit dem Verweis auf Art 6 leg cit ist klargestellt, dass die Verpflichtung, einen weiten Zugang zu Gericht (Art 9 Abs 2 zweiter Unterabs leg cit) zu gewähren, für Vorhaben gilt, die entweder in Anhang I der Aarhus-Konvention angeführt sind oder eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Rn 64).

UVP-Verfahren stellen grundsätzlich umweltbezogene Entscheidungsverfahren in diesem Sinn dar. Daher müssen sowohl das „ordentliche“ Genehmigungsverfahren als auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 3 Abs 1 UVP-G 2000) diesen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, zumal auch jene Vorhaben, die nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Art 1 Abs 1 UVP-RL).

Gem Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL ist unter der „betroffenen Öffentlichkeit“ jene Öffentlichkeit zu verstehen, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gem Art 2 Abs 2 leg cit betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. NGOs, wenn sie alle innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein solches Interesse ex lege zuerkannt.

Um das Recht auf Zugang zu Gericht nach Art 11 UVP-RL geltend machen zu können, reicht es nicht aus, „nur“ zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit gem Art 1 Abs 2 lit e leg cit zu gehören. Vielmehr wird eine qualifizierte Betroffenheit gefordert, welche entweder in einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung bestehen kann (vgl lit a und lit b des Art 11 Abs 1 UVP-RL).

Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteile 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und 20.12.2017, C-664/15, Protect) ergibt sich, dass sich der den Mitgliedstaaten eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Festlegung, was als „ausreichendes Interesse“ oder als „Rechtsverletzung“ gilt, nur auf die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe (Gruber, Rn 37) bezieht, nicht jedoch darauf, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht aus anderen Gründen versagt werden könnte. Der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers umfasst somit nicht das „Ob“ des Gerichtszugangs, sondern nur die verfahrensrechtliche Ausgestaltung desselben.

Der EuGH setzte sich in seiner jüngsten Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom Dezember 2017, C 664/15, Protect) zur Aarhus-Konvention und zur UVP-RL ausführlich mit der Frage des Zuganges zu Gericht und der Parteistellung – fallbezogen betreffend Umweltorganisationen – auseinander. Daraus lassen sich jedoch auch für das hier vorliegende Rechtsproblem relevante Schlüsse ziehen.

So ergibt sich aus den Rn 61 ff (insbesondere aus Rn 68) des Urteils in der Rechtssache Protect, dass gem Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention in den unter Art 6 Abs 1 lit a oder lit b leg cit fallenden Verfahren Umweltorganisationen nicht nur das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Verwaltungsentscheidungen (der Zugang zu Gericht) gewährleistet sein muss, sondern dass ihnen auch ein Recht auf Beteiligung – als Partei des Verfahrens – an einem solchen Verfahren einzuräumen ist (vgl dazu auch VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).

Eine Bürgerinitiative stellt nach § 19 Abs 4 UVP-G 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Wie die revisionswerbende Bürgerinitiative zurecht vorbringt, wird in dieser Bestimmung eine örtliche Nahebeziehung vorausgesetzt und ist damit regelmäßig eine Betroffenheit oder zumindest eine wahrscheinliche Betroffenheit zu dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben zu bejahen (vgl in diesem Sinne beispielsweise Bachl, aaO, 241; sowie bereits Pürgy, Die Bürgerinitiative im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat [2008], 126; sowie Eisenberger/Dworak/Bayer, Die Aarhus-Konvention. Ein Leitfaden für Projektanten, Behörden und Nachbarn [2018], 12). Dieses Ergebnis findet auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Deckung (vgl VfGH 1.12.2014, V 124/03).

Demnach ist eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSv Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL anzusehen. Nach der oben dargestellten Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gem Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als „ordentliches“ Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist.

Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu (unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht steht, wird nur in jenem Ausmaß verdrängt, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl VwGH 10.2.2016, 2015/15/0001 mwN). Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G 2000 ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs 2)“, § 19 Abs 2 leg cit als Ganzes und die Formulierung in § 19 Abs 4 „oder als Beteiligte (Abs 2)“ unangewendet zu bleiben haben.

Keine wirksamen Einwendungen

Folgende Beispiele sind daher nicht von den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn umfasst und können daher in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht wirksam eingewendet werden:

  • „Für das gegenständliche Vorhaben besteht kein öffentliches Interesse.“
  • „Das gegenständliche Vorhaben weist eine negative Kosten-Nutzen-Relation auf.“
  • „Es wurden in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben sinnvollere Varianten nicht ausreichend geprüft.“ • [Fußnote: VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094.] 
  • „Durch das gegenständliche Projekt kommt es zu einer Verletzung der Raumordnung und des Ortsbildes.“ • [Fußnote: VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115.] 
  • „Durch das gegenständliche Projekt kommt es zu einer Verletzung der Raumordnung und des Landschaftsbildes.“ • [Fußnote: VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; VwGH 26.06.2009, 2006/04/0066; VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232.] 

Es ist auf Besonderheiten der Parteistellung und die damit verbundenen Fristen der §§ 3 Abs 7 und 7a sowie 40 UVP-G 2000 für zu verweisen.

Gem § 40 Abs 3 UVP-G 2000 beträgt die Rechtsmittelfrist gegen einen negativen UVP-Bescheid vier Wochen. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein postitiver UVP-Bescheid – etwa ein Bescheid, wonach ein projektiertes Vorhaben lediglich einem vereinfachten UVP-Verfahren, nicht jedoch einem vollumfänglichen UVP-Verfahren, zu unterziehen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht gegen einen solchen UVP-Bescheid kein Rechtsmittel zu.

Der Paragraf lautet im Detail wie folgt:

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (…)

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs 7a und 24 Abs 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.“

Die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen gem §§ 3 Abs 9 iVm 40 Abs 3 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da keine Beschwerde gem § 3 Abs 7a UVP-G vorliegt. Eine solche Beschwerde richtet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich gegen eine Feststellung der Behörde gem § 3 Abs 7 UVP-G, „das für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“

Der betreffende Sachverhalt, nämlich die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen positiven UVP-Feststellungsbescheid mit dem Vorbringen, dass nicht ein vereinfachtes, sondern ein vollumfängliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen wäre, ist im UVP-G 2000 nicht geregelt.

Da die Bestimmungen des § 3 Abs 7a UVP-G 2000 hier nicht einschlägig sind und somit auch § 30 Abs 3 UVP-G 2000 nicht anwendbar ist, kommen subsidiär die Bestimmungen des AVG zur Anwendung. Gem § 44f Abs 1 AVG gilt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung, zugestellt.

Beispiel:

In der Nachbarschaft von Frau Limette soll ein Zitronensäurewerk entstehen. Frau Limette befürchtet, dass es dadurch zu massiven Beeinträchtigungen durch Lärm. Staub, Schmutz und künstliche Beleuchtung kommen wird. Als Anrainerin möchte Frau Limette gegen das geplante Zitronensäurewerk vorgehen. Ein positiver UVP-Bescheid, wonach das geplante Zitronensäurewerk einem vereinfachtem UVP-Verfahren zu unterziehen ist, liegt bereits vor und wurde am 01.01.2019 im Internet auf der Website der zuständigen UVP-Behörde kundgemacht. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt gem § 44f Abs 2 AVG sechs Wochen ab dem 01.01.2019. Die vierwöchige Beschwerdefrist gem § 40 Abs 3 UVP-G 2000 kommt hier nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen negativen UVP-Bescheid handelt.

Antrag auf Waldfeststellung durch anerkannte Umweltorganisation

In einem Einfamilienhausgebiet am Rande eines Natur- und Tierparks soll ein groß dimensioniertes Bauvorhaben realisiert werden. Es handelt sich hierbei um ein Mehrparteienhaus mit rund 30 Wohneinheiten sowie einer dementsprechend großen Garage. Zumal das Vorhaben in der Nähe des Tiergartens liegt und Anrainer eine massive Beeinträchtigung des in der Nähe liegenden Naturdenkmals befürchten, wurde dagegen Beschwerde erhoben. Auch eine namhafte Umweltorganisation erhob gegen das gegenständliche Vorhaben eine Beschwerde.

Aus den Jahrbüchern zu dieser Fläche ergebe sich, dass das Naturdenkmal um über 800 Quadratmeter größer sei als offiziell angegeben. Würde somit dieses Naturdenkmal tatsächlich in die Liegenschaft ragen, wäre der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ungültig, und damit auch der mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Baubescheid. Die Feststellung, wo genau nun das Naturdenkmal anfängt und wo es aufhört, hat das VfGH noch zu treffen und ist somit noch ausständig.

Das Naturschutzrecht ist eine Kompetenz iSd Art 15 Abs 1 B-VG, sodass die Gesetzgebung und die Vollziehung Sache der Länder sind. Naturdenkmäler sind Naturgebilde oder Einzelschöpfungen, die aufgrund ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien/Fossilien oder ihren besonderen Gepräges, dass sie der Landschaft verleihen, schützenswert sind.

Es gilt zu beachten, dass für Vorhaben, die in Naturdenkmälern liegen oder diese beeinträchtigen können, – wenn diese dem UVP-G 2000 unterliegen – strengere Schwellenwerte gelten. Dies deshalb, da in Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 schutzwürdige Gebiete anhand von Kategorien ausgewiesen sind. Kategorie A umfasst folgenden Anwendungsbereich:

  • Europaschutzgebiete im Sinne der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
  • Bannwälder im Sinne des Forstgesetzes 1975
  • Nationalparks, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben
  • Mittels Verwaltungsakt ausgewiesen Schutzgebiete wie Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
  • Kleinräumige Schutzgebiete und Naturdenkmäler
  • UNESCO-Welterbestätten (internationale Übereinkommen)

Die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung von Naturdenkmälern steht auch unter (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionen.

Ein wesentlicher Widerspruch zu den Zielsetzungen eines Landschaftsschutzgebietes liegt vor, wenn sich eine Maßnahme voraussichtlich in Richtung des vollständigen und dauerhaften Verlustes der Wirkung der das Landschaftsbild prägenden Naturgüter auswirken würde (VwGH 13.06.2024, Ra 2022/10/0155).

Gegenständlich wurde das Verfahren erstinstanzlich dahingehend entschieden, dass das Projekt nicht als UVP-pflichtig eingestuft wird und somit nicht nach dem UVP-G 2000 ein Städtebauprojekt, sondern ein gewöhnliches Bauprojekt vorliege.

Es obliegt nunmehr den Beschwerdeführern gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine Revision beim VwGH sowie eine Beschwerde beim VfGH einzubringen.

Parallel hierzu beantragte eine Umweltorganisation in der gegenständlichen Angelegenheit, dass der westliche Teil des Napoleonwaldes sowie der Teil des angrenzenden Grundstückes, auf dem eine großdimensionierte Büro- und Wohnhausanlage errichtet werden soll und der laut der Umweltorganisation ebenfalls zum Napoleonwald gehört, auch rechtlich „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes ist.

Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Damit wird gewährleistet, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen iSd § 6 Abs 2 ForstG 1975 nachhaltig gesichert bleiben.

Bei einer zweckfremden Verwendung des Waldbodens geht daher die Waldeigenschaft nicht sogleich verloren, erst nach einer durchgehenden, überwiegend waldfremden Nutzung einer Fläche über einen Zeitraum von zehn Jahren gilt iSd § 5 ForstG 1975 iVm § 1a ForstG 1975 die Feststellungsfläche nicht mehr als Wald („Nichtwald“).

In dieser Frist von zehn Jahren ist die Dauer einer allfälligen befristeten Rodung auf der Feststellungsfläche allerdings nicht mit einzurechnen (§ 5 Abs 2a ForstG 1975).

Wurde eine ehemalige Nichtwaldfläche innerhalb der letzten zehn Jahre neu bewaldet, so handelt es sich um Wald. Eine Neubewaldung (§ 4 ForstG 1975) liegt vor, wenn es sich entweder um eine Aufforstung nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung oder um eine Naturverjüngung mit einer Überschirmung von 50 % und einer Bewuchs-Höhe von zumindest drei Meter handelt, wobei auch niedrigwüchsigere Laubgehölze wie beispielsweise naturverjüngte Hasel eine Waldeigenschaft begründen können.

Nach einer befristeten Rodung handelt es sich bei der betroffenen Fläche formalrechtlich nach wie vor um Wald, insofern ergibt eine behördliche Waldfeststellung immer auch eine formalrechtliche Waldeigenschaft.

Nach einer dauernden Rodungsbewilligung handelt es sich nicht um Wald, allerdings nur so lange, als innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Rechtskraft des Rodungsbescheides der Rodungszweck nicht geändert wird. Wird innerhalb dieser zehn Jahre der Rodungszweck geändert, so wird die betroffene Fläche aufgrund der Rodungszweck-Bedingung automatisch wieder zu Wald. Die Forstbehörde ist danach ermächtigt einer Wiederbewaldung für diese zweckfremd genutzte Fläche durchzusetzen, auch wenn die Nichtwaldeigenschaft vor der Rodungszweck-Änderung bestätigt wurde.

Grundlegendes Ziel der Umweltorganisation ist es die Erhaltung dieser Waldflächen. In einem ersten Schritt wies die Stadt den Antrag auf Feststellung einer Fläche als „Wald“ ab mit der Begründung, dass es nicht möglich sei, dies zu beantragen. In dem dazugehörigen Verfahren stellte jedoch das Verwaltungsgericht fest, dass die Ansicht der Stadt nicht nachvollziehbar sei und somit das Gericht klargestellt hat, dass auch Umweltorganisationen Anträge auf Waldfeststellung stellen dürfen.

Bekanntermaßen ist die Rechtsstellung einer Umweltorganisation massiv durch die Aarhus-Konvention und die Spruchpraxis des Aarhus Convention Compliance Committee geprägt. Die Aarhus-Konvention legt die Vorgaben fest, nach jenen der Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung an bestimmten Umweltverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gewährleistet wird.

Hinsichtlich der Feststellung, ob nun eine Umweltorganisation als Formalpartei oder sozusagen als „Echte“ Partei auftritt, ist dies jeweils auf den Einzelfall und dem in Anwendung stehenden Materiengesetz zu prüfen.

Unter anderem befinden sich im AWG 2002 Bestimmungen zur Rechtsstellung von Umweltorganisationen, insbesondere betreffend IPPC-Anlagen, die unter das besondere Regime des Art 9 Abs 2 AK (Aarhus-Konvention) fallen (§ 40 Abs 1b AWG 2002). Für alle anderen Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 haben Umweltorganisationen keine Parteistellung.

Jedoch besteht auch in gewissen Konstellationen das Recht von Umweltorganisationen auf Einhaltung des (unionalen) Umweltrechts gegenüber Akten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Lichte des AWG 2002 wird ergänzend auf § 42 Abs 3 verwiesen, wonach der Begriff der „Rechtsmittelbefugnis“ eine Beschwerdebefugnis an die VwG wie auch Revisionslegitimation zum VwGH vermittelt.

Auch im Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) wurde auf die AK Rücksicht genommen und beinhaltet demensprechende Bestimmungen, die zur Umsetzung von Art 9 Abs 3 AK beigetragen haben. Demnach wird einer Umweltorganisation die Möglichkeit eingeräumt, beim zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Überprüfung eines gerade erlassenen Programms stellen zu können, über den der LH dann mit Bescheid zu entscheiden hat.

Die Umweltorganisation hat dann die Möglichkeit gegen den Bescheid beim zuständigen LVwG Beschwerde zu erheben (§ 9 Abs 12 IG-L).

Bezugnehmend auf das anhängige Verfahren zu dem Bauvorhaben am Rande eines Natur- und Tierparkes wird festgehalten, dass sich im Forstgesetz keine klagen Regelungen zur Rechtsstellung einer Umweltorganisation finden. Jedoch gibt es – wie auch oben – sehr wohl Konstellationen, in denen umweltrelevante Entscheidungen iSd Art 9 Abs 3 AK auf Basis des Forstgesetz gefällt wurden.

Das VwGH hat in einer richtungsweisen Entscheidung folgendes zur Rechtsstellung einer Umweltorganisation festgehalten:

Die Beschwerdelegitimation der anerkannten Umweltorganisation stützt sich – dem Urteil des EuGH vom 20.12.2017, Rs C-664/15, Protect, folgend – in Anwendung des Art 9 AK auf deren Rollen bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht; die Umweltorganisation hat insofern die sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen zu vertreten (vgl VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 27.08.2021, Ra 2021/10/0139).

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zur UVP ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freisteht, Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten missachtet würden.

Deshalb müssen die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können. Diese Aussagen des EuGH beziehen sich „allgemein auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt“. Auch im Fall, in dem die Umweltorganisation gestützt auf ihre Beschwerdelegitimation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 9 AK in ihrem gegen die Bescheid der belangten Behörde erhobenen Rechtsmittel die Verletzung von Unionsumweltrecht, namentlich der FFH-RL, geltend macht, verbietet es sich daher, ihre Beschwerdelegitimation aus Gründen eines aus ihren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation in einem derartigen Verfahren unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden.

Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen nach der hg. Rechtsprechung dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.03.2022, Ra 2020/10/0101).

Durch diese einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde klargestellt, dass dann, wenn der Gesetzgeber es unterlässt, tätig zu werden, eine unionsrechtskonforme Auslegung nur dadurch erfolgen kann, dass Umweltorganisationen Parteistellung und Beschwerdebefugnis eingeräumt wird. Im Ergebnis kann jedoch nicht eindeutig gesagt werden, dass nun eine Umweltorganisation eine Formalpartei oder „echte“ Partei ist. Dieser „Schwebezustand“ der Rechtsstellung von einer Umweltorganisation wird auch „sui generis“ genannt. Diese Bezeichnung bringt damit zum Ausdruck, dass die Parteistellung einer Umweltorganisation nicht klar geregelt ist.

Jedenfalls lässt sich bei einer Vielzahl von Bundes- sowie Ländergesetzen nicht klar ableiten, welche Rechte einer Umweltorganisation zukommen. Wie bereits oben dargestellt, ist dies von Gesetz zu Gesetz unterschiedlich und teilweise unklar geregelt.

Einwendung der UVP-Pflicht als „Nicht-Partei“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem inhaltlich sehr interessant begründeten Erkenntnis. • [Fußnote: VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011–13, vormals Ro 2015/06/0007.]  Feststellungen zu den Möglichkeiten einer Partei bzw einer „Nicht-Partei“ zur Einwendung der UVP-Pflicht eines Vorhabens getroffen.

Im Anlassfall ging es um ein baurechtliches Genehmigungsverfahren eines Schweinestalls samt Lagerhalle. Da die Liegenschaft des Revisionswerbers mehr als 50 m von der Liegenschaft des geplanten Vorhabens entfernt lag, konnte der Revisionswerber in diesem baurechtlichen Genehmigungsverfahren mangels Parteistellung keine Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Neben diesem baurechtlichen Genehmigungsverfahren wurde daher seitens des Revisionswerbers auch ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 gestellt. Der Revisionswerber argumentierte, dass ihm im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung der UVP-RL im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt. Inhaltlich stützte der Revisionswerber seinen Antrag insbesondere auf befürchtete Geruchsbelästigungen, insbesondere auch in Ansehung mit bereits bestehenden Geruchsimmissionen im relevanten Nahbereich seiner Liegenschaft.

Der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 wurde von der zuständigen Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Revisionswerber gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 weder die Legitimation zur Einbringung eines Feststellungsantrages noch eine Parteistellung in einem Feststellungsverfahren zukommt.

Gegen diesen Bescheid der Landesregierung erhob der Revisionswerber Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof allerdings für zulässig. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision zulässig sei, da in Bezug auf die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung hätten oder antragslegitimiert seien, in Zweifel gezogen werden könne, ob der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikaturlinie fortführen werde.

Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Revisionswerber bringt insbesondere vor, dass er aufgrund des Umstandes, dass er im baurechtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatte, die UVP-Pflicht nicht geltend machen konnte. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages des Revisionswerbers gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erfolgte seiner Ansicht – insbesondere im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gruber • [Fußnote: EuGH 16.04.2015, C-570/13.]  – zu Unrecht, da er als Nachbar iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Vorhabens durch die Geruchsimmissionen gefährdet werden könnte. Darüber hinaus seien ihm gem § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt, woraus sich ergibt, dass er zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-RL gehöre. Mangels Parteistellung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren und aufgrund der Zurückweisung des Feststellungsantrages hatte der Revisionswerber de facto keine Möglichkeit seine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in der Angelegenheit entschieden • [Fußnote: VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011-13, vormals Ro 2015/06/0007.]  und die Revision überraschenderweise als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Begründung einleitend fest, dass Nachbarn aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gruber • [Fußnote: EuGH 16.04.2015, C-570/13.]  die Möglichkeit haben müssen, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof verweist auch auf seine eigene Judikaturlinie • [Fußnote: VwGH 04.082015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044.] , im Rahmen derer er Entscheidungen, die sich mit der Erteilung von Baubewilligungen auseinandersetzten aufhob, weil die entscheidende Behörde zu Unrecht die Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides gegenüber den revisionswerbenden Grundeigentümern, deren Grundstücke im Einflussbereich der Baugrundstücke lagen, angenommen hatte, obwohl diese Grundeigentümer dem Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 nicht als Parteien beigezogen wurden und sich die Behörde deshalb mit den von den revisionswerbenden Grundeigentümern im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht hätte auseinandersetzen müssen. Für den Anlassfall hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Revisionswerber mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren keine Möglichkeit hatte, die UVP-Pflicht einzuwenden. Diese Rechtsposition sei ihm jedoch dann einzuräumen gewesen, wenn er als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-RL zu qualifizieren sei. Auf die Frage, ob der Revisionswerber im gegenständlichen Fall als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit anzusehen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof in der Folge jedoch nicht näher ein. Wäre diese Frage zu bejahen, dann käme dem Revisionswerber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren zu und er könnte im Rahmen dieses Verfahrens die UVP-Pflicht einwenden. Der Revisionswerber hätte also nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Bescheides stellen und dabei die Begründung für seine aus der UVP-RL fließende Parteistellung darstellen müssen. Dies ist insofern unverständlich, als der Revisionswerber – mangels baurechtlicher Parteistellung – von einem derartigen Bescheid zumeist gar keine – oder erst verspätet – Kenntnis erlangt. Wird ein derartiger Zustellantrag als berechtigt angesehen und der Bescheid zugestellt werden, so könnte der Revisionswerber gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben und seine Argumente bezüglich der UVP-Pflicht vorbringen. Sollte einem derartigen Zustellantrag hingegen nicht stattgegeben werden, so hätte der Revisionswerber die Möglichkeit, diese Beurteilung im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Aus diesen Gründen bleibt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kein Raum.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt also zusammengefasst die Auffassung, dass der Revisionswerber, obwohl er keine Parteistellung im Bauverfahren hatte (da seine Liegenschaft zu weit vom Vorhaben entfernt war) und dies auch wusste, im Bauverfahren die UVP-Pflicht hätte einwenden müssen. Statt den Weg des UVP-Feststellungsverfahrens zu gehen, hätte er also die Zustellung des Bescheides beantragen und im Rechtsmittelweg seine Argumente bzgl UVP-Pflicht vorbringen müssen. Dieses Ergebnis ist jedoch aus der Sicht der Wirtschaft und der Projektwerber schwer nachvollziehbar. Nunmehr besteht nämlich quasi in allen Materienverfahren die Gefahr, dass die UVP-Pflicht eingewendet wird. Dies wiegt umso schwerer, als für einen Projektwerber in Zukunft nicht absehbar sein wird, von wem, in welchem (Materien-)Verfahren und zu welchem Zeitpunkt, die UVP-Pflicht eingewendet wird. Es könnte beispielsweise der Fall sein, dass ein Feststellungsverfahren durchgeführt wird und nach einigen Monaten Verfahrensdauer entschieden wird, dass ein Projekt nicht UVP-pflichtig ist. In einem späteren Materienverfahren wird von einer (Nicht-)Partei die UVP-Pflicht – unter Umständen mit Erfolg – eingewendet. Da auch die nachträgliche Beantragung der Zustellung eines Genehmigungsbescheides (übergangene Partei) möglich erscheint, kann auch der Fall eintreten, dass zwischenzeitlich mit der Errichtung des Vorhabens begonnen wurde. Es dürfte eher den Regelfall als die Ausnahme darstellen, dass ein Antrag auf Zustellung eines materienrechtlichen Bescheides erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird, da Personen, die im Materienverfahren keine Parteistellung genießen, von der Erlassung eines derartigen Bescheides nicht in Kenntnis gesetzt werden (müssen). Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass in mehreren Parallelverfahren auch unterschiedliche Behörden entscheiden und zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die UVP-Pflicht gelangen könnten. Damit wird der Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens gänzlich konterkariert, da dieses nunmehr nicht für Rechtssicherheit sorgen kann. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber durch entsprechende Novellierung des UVP-G 2000 wäre wünschenswert und dringend erforderlich.