© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

DEMO
Neu Dokument-ID: 809132

Wolfgang List - Fiona Aurelia List | Praxiswissen | Fachbeitrag

Eigentumsrecht und Servituten

OGH vom 03.03.2015, 1 Ob 221/14b: „Die von der (Verwaltungs-)Behörde vorzunehmende Zuweisung von Fischwässern, welche weder als Eigenrevier festgelegt, noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, zu einem benachbarten Fischrevier zur Ausübung der Fischerei nach § 8 Abs 1 TFG 2002, ist (ebenso wie auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse) eine von der Behörde im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnung. Einem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fischereiausübungsberechtigung nach dem TFG steht daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.“

OGH vom 08.11.2011, 10 Ob 52/11m: „Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.“

OGH vom 06.07.2010, 1 Ob 97/10m: „Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.“

OGH vom 14.07.2005, 6 Ob 140/05i: „Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert.“

OGH vom 23.06.2005, 6 Ob 84/05d: „Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu.

Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (aufgrund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden.“

OGH vom 30.08.2002, 3 Ob 101/01a: „Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer, der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt.“