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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13.1 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – Begriffsbestimmung, Allgemeines

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. • [Fußnote: VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154.]  Es geht daher stets um einen von einem Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung individuell nach außen und dabei relativ verfahrensfrei erlassenen Befehl oder unmittelbar getätigten Zwang.

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