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1.13 Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Im Rahmen des alltäglichen Lebens treten laufend Situationen auf, die es aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Sachverhaltes erforderlich machen, behördliche Maßnahmen rasch und unverzüglich setzen zu können. In derartigen Fällen ist es erforderlich, den Behörden administrative Maßnahmen zu ermöglichen, auch wenn (noch) kein Bescheid erlassen wurde oder ein Bescheid gar nicht vorgesehen ist. In vielen dieser Fälle spricht man von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ). Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden somit einerseits als eine Form der Rechtserzeugung definiert, andererseits handelt es sich dabei auch um einen rechtsschutzbezogenen „Auffangtatbestand“. Letzteres ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erkennen.