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Piotr Pyka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Aktivlegitimation

Aus dem Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB folgt, dass Aktivlegitimation dem „Eigentümer eines Grundstückes“ zukomme. Trotzdem erweiterte die Rsp den Kreis der aktivlegitimierten Personen wesentlich. Die Aktivlegitimation kommt demnach nicht nur den dinglich, sondern auch obligatorisch berechtigten Personen mit Sachinnehabung zu. • [Fußnote: Vgl Kerschner/E. Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, 3. Auflage (2011), § 364 Rz 240 mwN.] 

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