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1.10 Bauen auf fremdem Grund
Die Vorschriften der §§ 417 ff ABGB über die Bauführung regeln den Sonderfall der Verbindung von Baumaterialien mit einem Grundstück. Diese zivilrechtlichen Vorschriften sind nur insoweit einschlägig, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer keine vertraglichen Vereinbarungen • [Fußnote: OGH 21.01.1948, 1 Ob 25/48.] bestehen, die auch die sachenrechtlichen Beziehungen regeln. In einem derartigen Fall kommt insbesondere der Grundsatz „superficies solo cedit“ zur Anwendung. Das bedeutet, dass das Eigentum an einem Gebäude dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Gebäude unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes wird.