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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Baurecht

Unter dem Begriff Baurecht können grundsätzlich zwei Bedeutungen verstanden werden. Einerseits versteht man darunter die Gesamtheit jener Rechtsvorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut werden darf – man spricht auch vom Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinn. Dazu zählen Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, sowie baurechtliche Nebengesetze und Verordnungen. Andererseits versteht man unter dem Begriff Baurecht das von einem Grundeigentümer für bestimmte Zeit (10 bis 99 Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten – man spricht auch vom Baurecht im privatrechtlichen Sinn. Das privatrechtliche Baurecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch und ist auch übertragbar. Im Rahmen der nachstehenden Ausführungen wird lediglich das Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinn behandelt.

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