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Wolfgang List | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.11 Bauverhandlung

VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035: „Die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung in § 22 NÖ BauO 1996 wurden im Hinblick auf die durch das BGBl I Nr 158/1998 in das AVG eingefügte Bestimmung des § 82 Abs 7 neuerlich erlassen. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs 2 Nö BauO 1996 – der § 42 AVG zum Vorbild hat – tritt der Verlust der Parteistellung gem § 22 Abs 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 dann ein, wenn die betroffene Partei (wie etwa ein Nachbar iSd § 6 Abs 1 Z 3 leg cit) bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde. Eine solcherart – mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben – verlorene Parteistellung kann in der Folge (nur) unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 3 NÖ BauO 1996 durch eine nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben werden.“

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