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2.5 Bebauungsplan – Aufsichtsbehördliche Aspekte
In Bezug auf die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen im Bereich der hoheitlichen Raumplanung der Länder ist festzuhalten, das die Zuständigkeit für die überörtliche Raumplanung den Landesregierungen zufällt. Die örtliche Raumplanung hingegen ist gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Demgemäß ergibt sich im Regelfall die Zuständigkeit des Gemeinderates. Häufig ist auch die Genehmigung von Verordnungen durch die Gemeindeaufsichtsbehörden vorgesehen. Im Folgenden soll dies anhand des Bebauungsplanes näher erläutert werden.