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3.1 Begriff des Nachbarn in der GewO 1994
Nachbar ist iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 jede Person, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Nachbar ist eine Person ab der Geburt bis zu dessen Tod, wobei es auf die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nicht ankommt. Einzig allein relevant ist die Rechtsfähigkeit der Person (siehe oben unter 1.1).
Entscheidend ist, dass sich die Person nicht nur vorübergehend in der Betriebsanlage aufhält. • [Fußnote: VwGH 15.9.2011, 2006/04/0177; VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211.] Nicht nur Eigentümer von Wohnungen und Häusern sondern auch Mieter oder Dauer-Untermieter oder Personen, die sich auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, im Familienverband in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten, sind erfasst. Umfasst sind auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dergleichen beeinträchtigt werden können, als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen. • [Fußnote: VwGH 11.09.1997, 97/07/0051.]
Keine Parteistellung kommt Personen zu, die sich nur vorübergehend im Bereich der Betriebsanlage aufhalten, wie etwa Hotelgäste, Patienten in Spitälern, pflegebedürftige Personen in Altenheimen und Kunden eines Geschäftslokals. • [Fußnote: VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236.]
Ob eine Person denkbar gefährdet werden kann oder nicht, hat letztlich die Behörde auf Basis von Immissionsberechnungen zu entscheiden. • [Fußnote: VwGH 20.10.1999, 99/04/0016.] Steht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft. • [Fußnote: VwGH 28.9.2011, 2009/04/2011.]
Beispiel:
Ein bekannter, mittlerweile verstorbener österreichischer Chansonnier mit damaligem Sitz in Zürich wendet in einem Genehmigungsverfahren in Amstetten ein, dass er sich durch die Anlage gefährdet und belästigt fühlt. Die Anlage ist circa 630 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt, wobei auch die Hauptwindrichtung entgegen seinem Wohnsitz ist, weswegen ihm die Behörde wohl zu Recht die Parteistellung als Nachbar anerkannte.
Jemand, der seine in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegene Wohnung seit Jahren vermietet und nicht bewohnt, kann nicht durch Lärm und Geruch gefährdet werden. • [Fußnote: VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002.]