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1.2.4 Beseitigungsanspruch
Wie bereits oben erwähnt, erfasst der Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB lediglich den Unterlassungsanspruch, nicht aber den Beseitigungsanspruch. Die Rsp hat aber anerkannt, dass in den Fällen, in denen sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand darstellt (zB bei einem gefährlichen Überhang), der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht umfasst, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Damit wurde § 364 Abs 2 ABGB iVm §§ 354, 362 ABGB als Rechtsgrundlage auch für den Beseitigungsanspruch anerkannt. • [Fußnote: OGH 22.11.2011, 4 Ob 43/11v.]