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1.2 „Besitzer“ und „Störer“
Besitzer
Besitzer ist einerseits der Sachbesitzer und andererseits der Rechtsbesitzer. Beide sind somit aktiv klagslegitimiert gegenüber Dritten.
Ein Mitbesitzer genießt den Besitzschutz auch gegenüber anderen Mitbesitzern. Befährt ein Mitbesitzer das im gemeinsamen Besitz stehende Grundstück mit Baumaschinen, dann stört er hierdurch die tatsächlich ausgeübte Gebrauchsordnung. Dies vor allem dann, wenn gegen die bestehende Gebrauchsordnung verstoßen wird, dem Gebrauchsrecht zuwider gehandelt wird oder anderen der Besitz entzogen wird. Der Fruchtgenussberechtigte einer Liegenschaft ist Besitzer des Gebrauchsrechtes und somit anstelle des Liegenschaftseigentümers aktiv legitimiert, wenn der Mieter vertragswidrig auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft (zB am Dachboden) Wäsche aufhängt. • [Fußnote: Vgl Illedits/Illedits-Lohr (Hrsg), Handbuch zum Nachbarrecht, 3. Auflage, Rz 11/7 mwN.]