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Jakob Lex | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.1 Bürgerinitiativen

Ein UVP-Verfahren wird gem § 5 UVP-G durch Antrag der Projektwerberin an die Behörde eingeleitet. Diesem Genehmigungsantrag sind die erforderlichen Projektunterlagen und eine Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen und werden ebenso an die Standortgemeinden geleitet. Die Behörde und die Gemeinde haben die Unterlagen sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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