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Dokument-ID: 804567
1.3 Definition „Immissionen“ (Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Erschütterung, Pflanzen, Staub, Pollen, Lärm etc)
Immissionen sind in den §§ 364 f ABGB geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass die nachbarrechtlichen Regelungen des § 364 ABGB als Beschränkungen der Rechte des Eigentümers definiert sind und sie sich auf deren Ausübung beziehen. • [Fußnote: 9 Ob 18/15k.] Es kann somit festgehalten werden, dass die §§ 364 f ABGB als eine Ausübungsbeschränkung des Eigentumsrechts angesehen werden.