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Dokument-ID: 1153792
2.2.6 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 13 Abs 2 VwGVG
Die aufschiebende Wirkung ist die Folge einer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde erhobenen Beschwerde, die darin besteht, dass die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht umgesetzt oder durchgeführt werden darf.