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Dokument-ID: 798707
8.4 Die Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren
Ursprünglich sah das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seinem Begutachtungsentwurf vor, dass der Bürgerinitiative in allen UVP-Verfahren Parteistellung zukommen sollte, um der UVP-Richtlinie als auch der Aarhus-Konvention vollständig gerecht zu werden. Der nationale Gesetzgeber ist davon jedoch abgewichen und beschränkte die Parteistellung lediglich auf das ordentliche UVP-Verfahren.