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14.6 Die Ersitzung von Privatrechten an öffentlichem Gut in Kärnten
Der Kläger ist Eigentümer des nördlich der Glan gelegenen Gutes, von dem er ca 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche nördlich und südlich der Glan bewirtschaftet. Nahe dem Hof führt die Hofbrücke über den (flussabwärts gesehen von West nach Ost verlaufenden) Glanfluss. Östlich der Hofbrücke befindet sich nördlich der Glan die im Eigentum der erstbeklagten Stadtgemeinde stehende Wegparzelle 645; diese gehört zum öffentlichen Gut der Erstbeklagten. Der auf dieser Wegparzelle verlaufende nördliche Glanuferweg ist eine öffentliche Straße iSd § 2 des Kärntner Straßengesetzes. Westlich der Hofbrücke und südlich der Glan befindet sich die Wegparzelle 311/1, das als öffentliches Wassergut der Republik Österreich in der EZ 50004 ersichtlich gemacht wurde.